Rz. 21

Die Zulassung eröffnet den vollen Berufungsrechtszug. Das LSG ist an die Zulassung gemäß § 144 Abs. 3 gebunden. Ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn das SG die Berufung gegen eine Entscheidung (z. B. Beschluss) zulässt, die der Art nach nicht berufungsfähig ist (BSG, Urteil v. 14.9.1978, 9 RVs 3/77, Breithaupt 1979 S. 86; Leitherer, SGG, § 144 Rn. 43b). Wird in diesem Fall Berufung eingelegt, bleibt diese trotz Zulassung unstatthaft. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 tritt ferner nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein, sondern nur durch Berufungszulassung in der Urteilsformel. Berufungs- und Zulassungsgründe müssen nicht übereinstimmen und werden es i. d. R. auch nicht. Die Zulassung ist inhaltlich unbeschränkt und wirkt hinsichtlich aller Beteiligten. Sie kann aber auf einen Beteiligten oder einen von mehreren Ansprüchen oder einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs beschränkt werden.

 

Rz. 22

Auch bei willkürlicher Zulassung wird das Berufungsgericht gebunden (BSG, Urteil v. 20.5.1987, 10 RKg 11/86, SozR 1500 § 150 Nr. 29; vgl. auch Zeihe, SGG, § 144 Rn. 31a ff.; a. A. Bley, in: GK SGG, § 144 Anm. 17b; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 144 Rn. 281). Für eine einengende Gesetzesauslegung besteht kein Bedarf. Fälle gesetzwidriger Zulassung sind zahlenmäßig absolut zu vernachlässigen (Zeihe, a. a. O.). Deswegen gewinnt der gegenläufige Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Vorrang. Überdies muss der Gegner eine Überprüfung in der zweiten Instanz schon deswegen hinnehmen, weil sich die Richtigkeitsgewähr hierdurch erhöht und das Gesetz davon ausgeht, dass die Berufung grundsätzlich statthaft ist.

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