Rz. 12

Die Berufung kann im Urteil des SG oder nachträglich auf eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des LSG zugelassen werden. Ist das geschehen, ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfüllt (Zeihe, SGG, § 145 Rn. 19). Zugelassen werden darf nur aus den in § 144 Abs. 2 SGG gelisteten Gründen. Lässt das LSG die Berufung in den Gründen des Berufungsurteils zu, ist dies verfahrensfehlerhaft und führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung, denn für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem LSG im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht (BSG, Urteil v. 8.11.2001, B 11 AL 19/01 R; Urteil v. 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Urteil v. 23.7.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr. 3). Ist die Berufung zulassungsbedürftig und liegt mindestens einer der drei Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 vor, so besteht eine Zulassungspflicht, fehlen Zulassungsgründe, so besteht ein Zulassungsverbot (Knittel in Hennig, SGG § 144 Rn. 69). Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung stellt eine prozessuale Nebenentscheidung dar (BSG, Urteil v. 20.12.1956, BSGE 4 S. 206), die im Urteil erkennbar sein und in den Tenor aufgenommen werden muss (vgl. Rn 12, 13 zu § 144).Verhält sich das Urteil nicht zur Zulassung, so bedeutet das Nichtzulassung (BSG; Urteil v. 25.1.1984, 9a BVs 26/83, NVwZ 1984 S. 752; May, SGb 1994 S. 53).

 

Rz. 13

Wird die Berufung zugelassen, geht das Verfahren kraft Gesetzes in das Berufungsverfahren über. Der Beschwerdeführer braucht nicht nochmals Berufung einzulegen. Ob und inwieweit dies gilt, wenn die das LSG die Nichtzulassungsentscheidung des SG auf Beschwerde hin isoliert aufhebt, ist umstritten (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 144 Rz. 23). Andere Verfahrensbeteiligte müssen Berufung einlegen.

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