Rz. 14

 

Rechtsanwalt ...

Wuppertal, ...

Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen...

In dem Rechtsstreit

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, diese vertreten durch den Regierungspräsidenten, ..., ...

- Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

den Arzt für Innere Medizin ...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

- Kläger und Beschwerdegegner

lege ich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ... v. ... (Aktenzeichen ...)

Beschwerde

ein.

Ich beantrage, die Berufung zuzulassen.

Begründung:

1. Streitig ist die Höhe der Entschädigung für Befundberichte im Statusfeststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX. Der Kläger hat für vier Befundberichte jeweils 40,00 DM zzgl. Schreibauslagen (4,00 DM) und Portokosten (1,10 DM) abgerechnet. Der Beklagte hat die Entschädigung jeweils auf 20,00 DM zzgl. 0,30 DM Schreibauslagen und Porto (1,10 DM) festgesetzt. Mit Urteil v. 10.12.1999 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide der Kläger eine weitere Entschädigung von insgesamt 54,80 DM zu gewähren und die weitergehende Klage abgewiesen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass alle vier Berichte den Ansatz der Mittelgebühr von 30,00 DM rechtfertigen und der Klägerin jeweils eine Schreibgebühr von 4,00 DM zustehe. Die Berufung hinsichtlich der Festsetzung von Schreibgebühren hat das SG zugelassen, weil es insofern eine abweichende Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen gebe. Die Rechtsmittelbelehrung weist demgemäß aus, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann. Soweit es die Ausfüllung des Entschädigungsrahmens nach Nr. 3 Satz 1 der Anlage zu § 5 ZSEG anlangt, enthält das Urteil keinerlei Rechtsmittelbelehrung. Das SG hat sie demgemäß nicht zugelassen.

Die Beschwerde ist begründet.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG der Zulassung. Die Klage war auf eine Geldleistung gerichtet; der Wert des Beschwerdegegenstandes lag unter 1.000,00 DM (500,00 EUR, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Rechtsbehelfsbelehrung steht dem nicht entgegen. Hiernach kann zwar "dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden", ohne dass hinsichtlich des Streits um die Entschädigungshöhe eine Einschränkung gemacht worden wäre. Dennoch wird die Berufung nicht allein aufgrund dieser Rechtsmittelbelehrung zulässig. Die Zulassung muss im Tenor ausgesprochen werden, zumindest aber aus den Entscheidungsgründen folgen. Da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,00 DM nicht übersteigt (500,00 EUR, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ist die Berufung sonach ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft.

Die Berufung ist jedoch nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen Divergenz zuzulassen. Das Urteil des SG weicht von der Entscheidung des102 7. Senates des LSG Nordrhein-Westfalen v. 15.5.1997, L 7 Vs 124/96, ab. Ausweislich der Seiten 7/8 der angefochtenen Entscheidung stellt das Sozialgericht für die Konkretisierung des Entschädigungsrahmens wesentlich auf das äußere Erscheinungsbild und die Zeilenzahl des Berichts ab. Demgegenüber hält der 7. Senat die Zeilenzahl des Berichts "nicht für vorrangig entscheidungserheblich" (so schon im Urteil v. 20.11.1986, L 7 V 168/85, in Meso B 20 b/48). Im Übrigen hat das Sozialgericht selbst ausgeführt, es ändere seine frühere Rechtsprechung. Die Berufung ist daher zuzulassen.

 
Hinweis

Anmerkung

Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen (JVEG) und Erhöhung der Berufungssumme auf nunmehr 750,00 EUR (SGGArbGGÄndG) ändern nichts am grundsätzlichen Aufbau der Beschwerdebegründung.

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