Rz. 16

 

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte ...

gegen

AOK-Westfalen-Lippe – Pflegekasse -

- Beklagte und Beschwerdegegner

wird gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold v. ... (Aktenzeichen ...)

Beschwerde

eingelegt und beantragt, die Berufung zuzulassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI i. H. v. 300,00 EUR zwecks Anschaffung eines Geschirrspülers hat. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid v. ... abgewiesen.

Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und der Antrag keine Leistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betrifft. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind erfüllt. Das SG hat gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es hat die Beteiligten zwar darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger hatte jedoch ausdrücklich darum gebeten, bis zum 20.1.2002 einen weiteren Schriftsatz einzureichen. Dennoch hat das SG bereits am 15.1.2002 entschieden. Im Übrigen genügt der Gerichtsbescheid nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Das SG hätte angesichts der ungewissen Sach- und Rechtslage mitteilen müssen, wie es zu entscheiden beabsichtigt.

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