Rz. 1

Abs. 2 der Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes v. 30.7.1974 (BGBI. l S. 1625) zum 1.1.1975 neu gefasst worden und seither unverändert geblieben. Wahrend § 144 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung statthaft ist, regelt § 151 SGG weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese haben teilweise zwingenden Charakter. Der Verstoß hiergegen führt zur Unzulässigkeit der Berufung mit der Folge, dass sie zu verwerfen ist (§ 158 SGG). Die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift sind im SGG im Gegensatz zu den anderen Prozessordnungen (§ 124 VwGO, § 519 ZPO) deutlich gemindert. Dies beruht nach den – allerdings überholten – Vorstellungen des Gesetzgebers darauf, dass bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vornehmlich rechtlich ungewandte Personen Rechtsschutz suchen (Begründung zum Entwurf einer SGO BT-Drs. 4357 zu § 40 S. 27). Richtig hieran ist allein der Ausgangspunkt. Natürlich suchen auch rechtlich ungewandte Personen sozialgerichtlichen Rechtsschutz. Jedoch gilt dies auch für alle anderen Verfahrensordnungen. Auch in einer Vielzahl zivilrechtlicher Streitverfahren wird der ungewandte und schutzbedürftige Rechtsuchende nicht deswegen rechtskundig oder auch nur weniger schutzbedürftig, weil es sich um einen Zivilrechtsstreit handelt.

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