Rz. 9

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem LSG bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 bei dem Sozialgericht einzulegen. Schriftform verlangt einen unterschriebenen Schriftsatz. Grundsätzlich gilt § 126 Abs. 1 BGB (str., vgl. Rz. 11). Unter "schriftlicher" Einlegung ist zu verstehen, dass die Berufungsschrift grundsätzlich vom Berufungskläger oder einer für ihn vertretungsberechtigten Person handschriftlich unterschrieben sein muss. Die Schriftform soll aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 5 RJ 10/01 R; Urteil v. 21.6.2001, B 13 RJ 5/01 R; Urteil v. 6.5.1998, B 13 RJ 85/97 R). Dabei muss sich bereits aus dem Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen der Urheber und sein Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sichtbar ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 13 RJ 3/99, SozR 3-1500 § 151 Nr. 4).

 

Rz. 10

Der Berufungsschriftsatz muss durch eine eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen erkennen lassen, dass nicht nur die Einlegung der Berufung, sondern auch der Inhalt des Schriftsatzes von ihm in vollem Umfang gedeckt wird (BSG, Urteil v. 20.12.1961, 2 RU 133/56) Die Unterschrift ist ein individueller, sich als Namensunterschrift darstellender Schriftzug (BSG, Urteil v. 4.6.1975, 11 RA 189/74, SozR 1500 § 151 Nr. 3), durch den die Identität bestimmt wird. Auf die Lesbarkeit der Unterschrift kommt es nicht an. Zur Wirksamkeit einer Namensunterschrift genügt es, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, in dem Schriftbild Buchstaben dieses Namens erkennen und auf dieser Grundlage den Namen herauslesen kann (BSG, Urteil v. 4.6.1975, 11 RA 189/74, SozR 1500 § 151 Nr. 3). Weitergehend meint das BAG, es reiche aus, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Schriftzug vorliege, der trotz Vereinfachungen, Verstümmelungen oder Undeutlichkeiten erkennen lasse, dass der Unterzeichnende seinen vollen Namen vollzogen habe (BAG, Urteil v. 27.3.1996, 5 AZR 576/94, NJW 1996 S. 3164). Bei Behörden genügt eine maschinenschriftlich wiedergegebene Unterschrift des vertretungsberechtigten Beamten mit unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk (GemSOGB, Beschluss v. 30.4.1979, 1/78, SozR 1500 § 164 Nr. 14). Ein Dienstsiegel ist entbehrlich (BSG, Urteil v. 20.12.1979, 4 RJ 120/77, SozR 1500 § 151 Nr. 8).

 

Rz. 11

Das BSG hat hierzu ausgeführt (Urteil v. 16.11.2000, B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001 S. 2492): "Die Vorschrift des § 126 BGB, die zunächst nur für das bürgerliche Recht gilt, kann wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden (vgl. GmSOGB v. 30.4.1979, BGHZ 75 S. 340, 352 m. w. N.; a. A. Meyer-Ladewig,6. Aufl., § 151 Rn. 3). Entscheidend für das Merkmal der Schriftlichkeit im Prozessrecht ist, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15 S. 288, 292). Durch das Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmSOGB 1/98, NJW2000 S. 2340 f.). Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar wird dem Schriftform­erfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen (BSGE 37 S. 279, 280 m. w. N.; auch Meyer-Ladewig, 6. Aufl., § 151 Rn. 4; Peters/Sautter/Wolff, § 151 Rn. 83), da dies das typische Merkmal ist, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BSG, SozR 3-1500 § 151 Nr 2). Jedoch sind insoweit in der Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen anerkannt. Aus den vorgenannten Entscheidungen wird deutlich, dass dem Bedürfnis der Rechtssicherheit ausnahmsweise auch auf andere Weise als durch eine eigenhändige Unterschrift Genüge getan wird (BVerwGE 10 S. 1, 2) und auf die Urheberschaft und das bewusste In-den-Verkehr-Bringen im Einzelfall auch mittels anderer Umstände geschlossen werden kann (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2, 3). Insbesondere reicht es aus, wenn sich aus dem bestimmenden Schrifts...

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