Rz. 15
Die telefonische Einlegung der Berufung genügt nicht. Die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch Telegramm ist hingegen schon vom Reichsgericht (z. B. Beschluss v. 15.5.1936, 2/36/V 62/35, RGZ 151 S. 82, 86) und seit jeher in allen Verfahrensordnungen als zulässig angesehen worden (GmSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000 S. 2340, 2341 m. w. N.).
Rz. 16
Die Einlegung der Berufung durch Telefax (Telebrief, Telekopie) wird in allen Gerichtszweigen akzeptiert (GmSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000 S. 2340, 2341 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.11.2006, L 9 KR 302/04; Pape/Notthoff, NJW 1996 S. 417, 418; Leitherer, SGG, § 151 Rn. 3b m. w. N.) und ist fristwahrend (BGH, Beschluss v. 28.2.1983, AnwZ [B] 2/83, NJW 1983 S. 1498), sofern das Telefax unmittelbar von der Fernschreibstelle des Gerichts aufgenommen wird (BGH, Beschluss v. 5.2.1981, X ZB 13/80, NJW 1981 S. 1618). Wird die Berufung durch Fax eingelegt, ist für die Rechtzeitigkeit maßgebend, ob das Empfangsgerät sie einschließlich Unterschrift bis Fristablauf vollständig ausdruckt (BGH, Beschluss v. 7.12.1994, VIII ZR 153/93, NJW 1995 S. 665; Beschluss v. 4.5.1994, XII ZB 21/94, NJW 1994 S. 2097). Kommt es zu Zugangsstörungen mit der Folge der Fristversäumung, ist im Rahmen der Risikoverteilung grundsätzlich darauf abzustellen, in wessen Sphäre die Störung liegt (Pape/Notthoff, NJW 1996 S. 417, 423 m. w. N.). Grundsätzlich trägt der Absender die Gefahr der richtigen Übermittlung (Ebnet, NJW 1992 S. 2985, 2991). Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist fristwahrend der rechtzeitige Empfang der gesendeten Signale durch das Gerät des Gerichts; wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt (BGH, Beschluss v. 5.9.2006, VI ZB 7/06, MDR 2007 S. 354, hierzu Stürner, jurisPR-BGHZivilR 46/2006 Anm. 3 = jurisPR extra 2007 S. 2; Beschluss v. 25.4.2006,1V ZB 20/05, NJW 2006 S. 2263, 2265 f.; BVerfG, Beschluss v. 1.8.1996, 1 BvR 121/95, NJW 1996 S. 2857; BAG, Urteil v. 19.1.1999, 9 AZR 679/97, BAGE 90 S. 329; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 9). Auf den Zeitpunkt des vollständigen Ausdrucks kommt es nicht an, denn dieser Umstand liegt in Sphäre des Gerichts und kann von den Beteiligten nicht beeinflusst werden. Wird eine Berufungsbegründung per Telefax danach zwar fristgerecht, aber unvollständig übermittelt, so hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus dem vorhandenen Teil des Schriftsatzes diejenigen Umstände ergeben, die das angefochtene Urteil aus Sicht des Berufungsführers in Frage stellen (vgl. auch Leitherer, SGG, § 151 Rn. 10b, 10c).
Rz. 17
Ausreichend ist es, wenn ein Rechtsanwalt seinem Personal aktuelle Listen mit Fax-Nummern der Gerichte zur Verfügung stellt und die Angestellten anweist, den Sendebericht darauf zu überprüfen, ob Fax-Nummer des Absendeprotokolls mit der Fax-Nummer des Gerichts übereinstimmt. Für diesen Fall muss aber verlangt werden, dass Fehler weitmöglichst ausgeschlossen werden können. Bei einer über dem Faxgerät angebrachten Liste ist daher erforderlich, dass diese klar und übersichtlich strukturiert ist, um Ablesefehler von vornherein auszuschließen (LSG Sachsen, Beschluss v. 5.3.2007, L 2 U 108/04). Liegen im Bereich des sorgfältig zu überwachenden Absendevorgangs keine Störungen vor und erhält der Absender einen die ordnungsgemäße Übertragung ausweisenden Sendebericht, so kann er davon ausgehen, für den rechtzeitigen Zugang alles Erforderliche getan zu haben; hat der Absender hingegen Hinweise auf technische Störungen, so muss er alle Möglichkeiten nutzen, um noch einen rechtzeitigen Zugang sicherzustellen (so Pape/Notthoff, NJW 1996 S. 417, 426; Leitherer, SGG, § 151 Rn. 10b ff.).
Rz. 18
Es entspricht der langjährigen Entwicklung dieser Rechtsprechung, die dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trägt, die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen (so GmSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000 S. 2340, 2341 m. w. N.; vgl. Wirges, AnwBI. 2002 S. 88; krit. Düwell, NJW 2000 S. 3334; Schwachheim, NJW 1999 S. 621; vgl. auch LSG NRW, Urteil v. 24.3.1999, L 10 SB 99/98).
Rz. 19
Einen Ausnahmefall von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift nimmt das BSG im Fall einer mit sog. Computerfax übermittelten Berufung an, wenn der Berufungskläger in der mit seinem Namen und Anschrift abschließenden Berufungsschrift durch die Hinzufügung des Hinweises "dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben" deutlich macht, dass aus technischen Gründen eine eigenhändige Unterschrift fehlt (vgl. BSG, Beschluss v. 15.10.1996, 14 BEg 9/96).
Rz. 20
Bei der E-Mail handelt es si...