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Fraglich ist, ob sich dieses Erfordernis nur darauf bezieht, dass die zuständigen Berufsrichter die Berufung einstimmig für unbegründet halten oder auch darauf, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einstimmigkeit nur auf die Unbegründetheit der Berufung bezieht (Keller, SGG, § 153 Rn. 17; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 153 Rn. 24). Dem ist nicht zuzustimmen. Der Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig; er lässt den Bezugspunkt für die Einstimmigkeit nicht unmissverständlich erkennen. Die beiden Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 stehen gleichwertig nebeneinander. Eine Differenzierung ist indes praxisfremd (Zeihe, SGG, § 153 Rn. 18a). Zudem verbietet es sich, diese Ausnahmevorschrift ausdehnend zu interpretieren (so im Ergebnis auch Wagner, in: Hennig, SGG, § 153 Rn. 63; Zeihe, SGG, § 153 Rn. 18a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 153 Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, § 130a Rn. 6). Im Übrigen: Sollte einer der beteiligten Richter eine mündliche Verhandlung für erforderlich halten, ist dies ein gewichtiges Argument gegen eine Entscheidung durch Beschluss (zutreffend: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 153 Rn. 45).

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