Rz. 1

§ 154 i. d. F. des Art. 8 Nr. 7 ist nach Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) zum 1.3.1993 in Kraft getreten. Hier war geregelt, dass Berufung und Beschwerde nach § 144 SGG in den Fällen des § 97 Abs. 1 SGG und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit der sozialgerichtlichen Urteile (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG) erforderlich. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144 ff.) ist § 154 Abs. 1 dahin geändert worden, dass die Berufung und Beschwerde nach § 144 Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung haben, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes in § 86a Abs. 1 SGG, nämlich der Einführung des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Hierdurch soll die Kongruenz der aufschiebenden Wirkung im Klage- und Rechtsmittelverfahren sichergestellt werden (Gesetzesbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 14/5943 S. 27). Eine Beschwerde nach § 144 Abs. 1 SGG kennt das SGG nicht. Stattdessen muss es jeweils "§ 145" heißen (hierzu Zeihe, SGG, 11/2010, § 154 Rn. 1b). Wenn die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG beschränkt ist, soll die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 dieselbe Wirkung wie die Einlegung der Berufung haben. Bemerkenswert bleibt dabei, dass der Gesetzgeber das Fehlzitat "§ 144" weder anlässlich dieser Neuregelung noch nachfolgend korrigiert hat.

 

Rz. 2

Redaktionell hätte zudem § 154 Abs. 2 durch das 6. SGGÄndG überarbeitet werden müssen. In einer Vielzahl von Vorschriften hat der Gesetzgeber den antiquierten Begriff "Kriegsopferversorgung" durch den zutreffenderen und umfassenderen Begriff "soziales Entschädigungsrecht" ersetzt (z. B. § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 6, § 34, § 51 Abs. 1 Nr. 6, § 71 Abs. 5, § 75 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 2 Nr. 2, § 168 SGG). In § 154 Abs. 2 hat er den Änderungsbedarf übersehen.

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