Rz. 15

Gemeint ist damit die Zeit des Bezugs oder der Bewilligung der Sozialleistung. Leistungen für den Tag der Verkündung des Urteils (§ 132 SGG) oder – im Falle eines Gerichtsbescheids bzw. eines Urteils ohne mündliche Verhandlung – der wirksamen Zustellung (§ 133 SGG), sind nicht solche vor Erlass des Urteils (Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 154 Rn. 40). Für die Zeit nach Urteilserlass entfaltet § 154 Abs. 2 ausweislich des eindeutigen Wortlauts keine Wirkung. Die erstinstanzliche Entscheidung ist dann vorläufig vollstreckbar, sofern nicht nach § 199 Abs. 2 ausgesetzt wird.

Zahlt der Beklagte – versehentlich – auch für die Zeit vor Erlass des Urteils, dann liegt hierin weder ein Anerkenntnis noch ein Rechtsmittelverzicht (Zeihe, SGG, § 154 Rn. 11a; BSG, Urteil v. 29.1.1957, 7 RAr, NJW 1957 S. 727).

 

Rz. 16

Sofern keine aufschiebende Wirkung eintritt, ist das Urteil bzw. der Gerichtsbescheid vollstreckbar (§ 199 Abs. 1 Nr. 1). Der Leistungsträger ist von Amts wegen verpflichtet, die Leistungen unverzüglich (§ 121 BGB) und unaufgefordert zu erbringen (vgl. aber BSG, Urteil v. 31.10.1991, 7 RAr 60/89, SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 10). Vorläufiger Rechtsgrund für die zu erbringende Leistung ist das angefochtene Urteil. Wird dieses aufgehoben, entfällt dieser Rechtsgrund rückwirkend (Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 154 Rn. 44). Der Leistungsträger kann die Vollstreckungsfähigkeit des Urteils durch einstweilige Anordnung nach § 199 Abs. 2 aussetzen lassen.

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