Rz. 18

Eines Ausführungsbescheides bedarf es, wenn der Leistungsträger zum Erlass eines bewilligenden Verwaltungsakts oder zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird. Entbehrlich ist ein Ausführungsbescheid hingegen, wenn der Leistungsträger zu einer schlichten Leistung verurteilt wird (Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 154 Rn. 48). Der Bescheid, mit dem in Ausführung eines Urteils für die Zeit vom Erlass des Urteils an Leistungen bewilligt werden, trifft nur eine vorläufige Regelung; der Bescheid wird hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird; er ist nicht "Gegenstand des Verfahrens" i. S. v. § 96 SGG (BSG, Urteil v. 21.2.1959, 11 RV 724/58, SGb 1959, 263; vgl. auch Urteil v. 12.9.1984, 4 RJ 79/83, SozR 1300 § 50 Nr. 6). Der Bescheid wird (vorläufig) wirkungslos, wenn die Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG ausgesetzt wird. In der Folge sind die gewährten Leistungen zu erstatten (BSG, Urteil v. 12.9.1984, 4 RJ 79/83, BSGE 57 S. 138; BSG, Urteil v. 15.5.1985, 5b/1 RJ 34/84, SozR 1500 § 154 Nr. 8; BSG, Urteil v. 3.2.1988, 5/5b RJ 60/86, HV-INFO1988, 1022; dazu nachfolgend Rz. 19).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge