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Nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf Antrag des Gegners durch Beschluss auszusprechen, dass die Rücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat. Obwohl sich die Rechtsfolgen der Berufungsrücknahme aus dem Gesetz ergeben (Abs. 3 Satz 1), ordnet dieses an, dass das Berufungsgericht sie durch Beschluss auszusprechen hat. Dieser hat rein deklaratorische Bedeutung, ist allerdings Voraussetzung für die Kostenfestsetzung (§ 103 Abs. 1 ZPO). Er ist unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Rücknahmeerklärung zu erlassen. Für das sozialgerichtliche und ebenso für das verwaltungsgerichtliche Verfahren besteht eine solche Regelung nicht. § 516 Abs. 3 ZPO ist auch nicht über § 202 SGG entsprechend anwendbar, weil das SGG die Rücknahme der Berufung und ihre Folgen abschließend regelt (BSG, Urteil v. 26.4.1963, 2 RU 56/62, NJW 1963 S. 2047). Deswegen kann im sozialgerichtlichen Verfahren einem Antrag des Rechtsmittelgegners, den Rechtsmittelkläger des Rechtsmittels für verlustig zu erklären, nicht entsprochen werden (BSG, Urteil v. 8.11.1957, 4 RJ 28/56, NJW 1958 S. 40; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 156 Rn. 38; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 156 Rn. 15). Der gegenläufigen Auffassung (LSG NRW, Entscheidung v. 12.2.1957, NJW 1957 S. 1378; Keller, SGG, § 156 Rn. 5c; Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 156 Rn. 50, 51) kann nicht gefolgt werden (hierzu Neugebauer, SGb 1958, 290). Zweckmäßigkeitsgründe (hierzu Bernsdorff, a. a. O.) mögen zwar dafür sprechen, auch im SGG eine Verlustigkeitsentscheidung als statthaft anzusehen, indessen steht dem der insoweit eindeutige und von § 516 Abs. 3 ZPO abweichende Wortlaut des § 156 Abs. 2 entgegen. Im Übrigen bliebe auch die vom BSG (a. a. O.) herausgearbeitete entstehungsgeschichtliche Bedeutung der Fassung des § 156 Abs. 2 unbeachtet.

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