Rz. 3

Die Vorschrift ist Teil des berufungsrechtlichen Präklusionsrechts. Neue, also erstinstanzlich nicht vorgetragene Tatsachen können in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 berücksichtigt werden. Erstinstanzlich verspätet vorgetragene und deswegen zu Recht zurückgewiesene Tatsachen bleiben nach Abs. 2 auch zweitinstanzlich ausgeschlossen. Beide Absätze sichern die Einhaltung der den Beteiligten obliegenden Prozessförderungspflicht, denen aufgegeben wird, rechtzeitig in erster Instanz vorzutragen und dies nicht für die zweite Instanz aufsparen.

 

Rz. 4

Erklärungen sind nur solche zum Sachverhalt, hingegen nicht Erläuterungen und Ergänzungen des Vortrags. Gleichermaßen sind dem Klageänderungen, Anträge und Erklärungen, deren Grundlage erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind, nicht zuzurechnen. Es muss sich um Erklärungen/Beweismittel handeln, für die das SG bereits eine Frist nach § 106a Abs. 1 oder 2 gesetzt hat. Die Fristsetzung muss wirksam und mit einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verbunden gewesen sein. Neue Erklärungen und Beweismittel liegen nur vor, wenn diese der Entscheidung des SG nicht zugrunde gelegen haben. Es muss sich um gänzlich oder doch in wesentlichen Punkten neues Vorbringen bzw. neue Beweismittel handeln. Vorbringen im Berufungsverfahren ist nicht neu, wenn es bereits in der Vorinstanz vorgetragen worden ist und in der Berufungsinstanz konkretisiert wird (BGH, Urteil v. 5.6.1991, VIII ZR 129/90, NJW-RR 1991 S. 1214). Ob es sich um neues Vorbringen handelt, folgt aus dem Sitzungsprotokoll des SG und dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (BAG, Urteil v. 8.10.1959, 2 AZR 48/57, MDR 1960 S. 81).

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