Rz. 8

Das LSG "kann" neues Vorbringen zurückweisen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Kompetenzregelung, vielmehr um eine Ermessensnorm, d. h. das LSG muss hiervon keinen Gebrauch machen, kann dies hingegen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ergibt sich daraus, dass § 128a VwGO im Ergebnis eine Zurückweisungspflicht ("sind nur zuzulassen") für den Fall statuiert, dass die in § 128a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das SGG hat diese Wendung nicht übernommen, vielmehr eine "Kann-Vorschrift" formuliert. Für die Ermessensbetätigung wird sich das LSG namentlich davon leiten lassen müssen, ob und inwieweit der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt eine Beschleunigung verlangt. Einzubeziehen sind die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten, aber auch das sonstige prozessuale Verhalten des Säumigen. Allein das Bemühen des LSG um eine schnelle Erledigung aus statistischen Gründen indiziert einen Ermessensfehlgebrauch und führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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