Rz. 9

Der Beteiligte ist über die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Die Belehrung ist vom Richter zu unterschreiben. Sie ist zuzustellen. Hierzu nachdrücklich und zutreffend der VGH Hessen, Urteil v. 28.8.1997, 12 UZ 1381/96.A:

"Vorliegend rügt der Kläger zu 1) zu Recht, dass die Frist, binnen derer weitere Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden sollten, nicht wirksam in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 56 Abs. 1 VwGO sind gerichtliche Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, zuzustellen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erfolgt die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG bestimmt, dass die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift erfolgt. Vorliegend wurde die Fristsetzung nach § 87b VwGO lediglich "Auf Anordnung" übersandt, also weder in Urschrift noch in Abschrift. Auch fehlt es an der Zustellung einer Ausfertigung, weil eine solche erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt, was durch die abschriftliche Wiedergabe des Namens kenntlich gemacht wird (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 170 ZPO Rn. 5), woran es vorliegend aber mangelt. Dass die Verfügung gemäß § 87b VwGO von einem Richter stammt, ist nicht erkennbar. Ist damit aber die Zustellung nicht nach dem VwZG erfolgt, konnte auch die Frist nach § 87b VwGO nicht in Lauf gesetzt werden. Fehlt es aber demnach an einer wirksamen Fristsetzung, konnte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht mehr unter Hinweis auf die seines Erachtens erfolgte Fristsetzung mit der Begründung ablehnen, der Beweisantrag sei verspätet, nicht genügend entschuldigt und werde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Indem es gleichwohl mit dieser Begründung den Hilfsbeweisantrag übergangen hat, hat es dem Kläger zu 1) rechtliches Gehör versagt."

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