Rz. 10

Die Zulassung erfordert keinen gesonderten Beschluss. Sie kann stillschweigend oder durch Berücksichtigung des neuen Vortrags im Urteil erfolgen (Kopp/Schenke, VwGO, § 128a Rn. 4). Sieht das LSG die Voraussetzungen für die Zulassung als gegeben an, so wird das neue Vorbringen im Urteil berücksichtigt oder aber hierüber wird Beweis erhoben.

 

Rz. 11

Verneint das LSG die Voraussetzungen für die Zulassung, genügt es, wenn es sich hierzu im Urteil äußert, was dann allerdings auch mit Begründung geschehen muss. Andernfalls ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln muss als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit vollzogen werden (BFH, Urteil v. 17.10.1990, I R 118/88, DB 1991 S. 532). Tunlich erscheint es allerdings, die Beteiligten bereits im Verfahren darauf hinzuweisen, dass das neue Vorbringen nicht berücksichtigt wird.

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