Rz. 18

Weist das LSG neues Vorbringen zurück, kann dies nur mit der Hauptsache angefochten, ggf. mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 26.2.1991, XI ZR 163/90, NJW 1991 S. 1897). Weist das SG neues Vorbringen fehlerhaft zurück, kann der Beteiligte dies in Fällen, in denen die Berufung nicht statthaft ist (§ 144), gleichermaßen mittels Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensrüge geltend machen (§ 145). Wird unentschuldigt verspätetes Vorbringen des einen Beteiligten nicht zurückgewiesen, liegt keine die Befugnis zur Erhebung einer Verfahrensrüge auslösende Beschwer des anderen Beteiligten vor; § 128a Abs. 1 VwGO ist nicht in diesem Sinne "drittschützend" (BVerwG, Beschluss v. 11.1.2008, 9 B 54/07, Buchholz 310 § 128a VwGO Nr. 2).

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