Rz. 18

Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (LSG NRW, Urteil v. 5.9.2001, L 10 SB 70/01; LSG NRW, Urteil v. 11.7.1995, L 6 Vs 67/95; Zeihe, SGG, § 159 Rn. 8a). Die Beschränkung auf wesentliche Verfahrensmängel bedeutet, dass nicht jeglicher Verfahrensverstoß des SG die Berufungsinstanz eröffnet. Eine Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Ob ein derartiger Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt ist oder das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet (BGH, Urteil v. 1.2.2010, II ZR 209/08, NJW-RR 2010 S. 1048). Eine Zurückverweisung scheidet aus, wenn der Mangel aus Sicht des LSG nicht rechtserheblich ist oder durch § 202 SGG i. V. m. § 295 ZPO geheilt werden kann.

 

Rz. 19

Wesentlich ist der Mangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass das SG ohne ihn anders entschieden hätte. Hierzu rechnet namentlich eine fehlerhafte Besetzung des SG. Entscheidet das SG z. B. durch Gerichtsbescheid, obwohl die dafür in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des gerichtlichen Richters i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.1.2007, L 6 U 110/06, Breithaupt 2007 S. 1004).

 

Rz. 20

Der Mangel muss nicht gerügt werden; das LSG prüft die Voraussetzungen von Amts wegen (Zeihe, SGG, § 159 Rn. 8c). Die Zurückverweisung unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten; denn § 159 rechtfertigt und gebietet ggf. eine Zurückverweisung aus von den Interessen der Beteiligten losgelösten, übergeordneten Gründen.

 

Rz. 21

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn

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