Rz. 2

§ 16 Abs. 1 nennt die Voraussetzungen, die jeder ehrenamtliche Richter erfüllen muss und zwar unabhängig davon, für welches Fachgebiet er berufen werden soll; § 16 Abs. 5 nennt dann die besonderen Voraussetzungen für ehrenamtliche Richter in den Fachkammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Voraussetzungen für die Eigenschaft als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Versicherten und Arbeitgeber. Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher i. S. v. Art. 116 GG sein. Ferner ist die Vollendung des 25. Lebensjahres (LSG: 30. Lebensjahr – § 35; BSG: 35. Lebensjahr – § 47) erforderlich. Die Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgt am 25. Geburtstag. Fraglich kann sein, zu welchem Zeitpunkt (Aufnahme in die Vorschlagsliste, Berufung, Beginn der Amtsperiode oder erste Amtsausübung) diese Voraussetzung erfüllt sein muss. Da die Rechte und Pflichten eines ehrenamtlichen Richters durch die Berufung mit Wirkung ab Beginn der Amtsperiode entstehen, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtsperiode abzustellen. Insoweit sollte der Rechtsgedanke aus § 33 Nr. 1 GVG angewandt werden. Der Zeitpunkt der ersten Amtsübung ist nicht geeignet, da es von Zufälligkeiten abhängt, wann der ehrenamtliche Richter nach Beginn der Amtsperiode zur ersten Sitzung geladen werden muss. Ein Höchstalter wird durch das SGG nicht bestimmt. Es wäre aber sinnvoll, die Altersgrenze des § 33 Nr. 2 GVG (70. Lebensjahr) auch in das SGG einzufügen, was weiterhin nicht geschehen ist. Nicht ausdrücklich geregelt ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit als Voraussetzung. Dies ist (wohl) bewusst nicht geschehen, weil auch oder gerade beeinträchtigte Menschen als ehrenamtliche Richter mitwirken sollen. Eine Grenze ist lediglich da zu ziehen, wo der Betroffene unfähig ist (etwa infolge einer Demenz) das Amt auszuüben.

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