Rz. 10

In § 16 Abs. 6 werden weitere persönliche Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters genannt, die allerdings nicht zwingend sind und deren Nichtbeachtung folglich keine Auswirkungen auf die Mitwirkung an der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten hat. Um eine gewisse räumliche Nähe zum Gerichtssitz zu haben und damit gleichzeitig die örtlichen Verhältnisse genauer zu kennen, hält es das Gesetz für sinnvoll, dass der ehrenamtliche Richter im Gerichtsbezirk wohnt oder seine berufliche Tätigkeit dort ausübt. Deshalb wird auf den Wohnort (nicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne wie § 22 VwGO) bzw. den Beschäftigungsort (Arbeitnehmer) oder Betriebssitz (Arbeitgeber, Selbständige) abgestellt. Da Abs. 6 (ebenso wie Abs. 1) nicht nur für Versicherte und Arbeitgeber gilt, ist etwa bei Vertragsärzten entsprechend der Vertragsarztsitz (Praxis) entscheidend.

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