Rz. 5

Die Anschlussrevision ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft (§ 202 SGG i. V. m. § 554 ZPO; dazu BSG, Urteil v. 21.7.1977, 7 RAr 12/76; BSG, Urteil v. 24.11.1978, 11 RA 9/78).

 

Rz. 6

Eine Anschlussrevision liegt vor, wenn der Revisionsbeklagte über den Antrag hinausgeht, die Revision des Klägers zurückzuweisen (vgl. BSG, Urteil v. 6.2.2001, B 10 LW 19/00 R). Die Anschließung erfolgt durch Einreichung einer Revisionsanschlussschrift beim Revisionsgericht. Wendet sich der Beteiligte allerdings innerhalb der Revisionsfrist an das BSG mit dem Begehren, das Berufungsurteil zu seinen Gunsten abändern zu lassen, so handelt es sich nicht um eine Anschlussrevision, sondern um eine eigenständige Revision dieses Beteiligten. Die Anschließung setzt demzufolge voraus, dass sie nach Ablauf der Revisionsfrist erklärt wird. Gemäß § 554 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision nach Ablauf der Revisionsfrist anschließen, wenn er dies binnen eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung erklärt (vgl. BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 5 R 8/08 R; BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 3 KR 15/05 R; BSG, Urteil v. 6.2.2001, B 10 LW 19/00 R; BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 9 VS 1/00 R; BSG, Urteil v. 3.8.1999, B 4 RA 34/99 R; BSG, Urteil v. 25.3.1999, B 9 SB 12/97 R; BSG, SozR 3-3200 § 81 Nr. 18; anders § 524 Abs. 2 ZPO i. d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab 1.9.2004: Für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung gilt die Frist, die dem Berufungsbeklagten zur Berufungserwiderung gesetzt worden ist). Die Anschlussrevision ist auch dann statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist für ihn verstrichen oder die Revision nicht zugelassen ist (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei einer außerhalb der Revisionsfrist eingelegten unselbständigen Anschlussrevision handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern lediglich um einen (privilegierten) Antrag innerhalb der Hauptrevision (vgl. BSG, Urteil v. 25.3.1999, B 9 SB 12/97 R; BSG, Urteil v. 17.2.1998, B 13 RJ 79/95 R; BSG, Breithaupt 1990 S. 86). Die Anschlussrevision setzt eine Beschwer durch die vorinstanzliche Entscheidung voraus. Mit ihr muss ein der Revision entgegengesetzter Antrag verfolgt werden (vgl. BVerwG, NJW 1985 S. 393). Sie ist akzessorisch und muss sich auf einen der Überprüfung der Hauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung beziehen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 3e), also den Streitgegenstand der Hauptrevision betreffen (vgl. BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 3 KR 15/05 R; BSG, Urteil v. 9.12.2004, B 7 AL 24/04 R). Deswegen kann sich die Anschlussrevision nicht auf einen Streitteil beziehen, für den die Revision nicht zugelassen ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 3 KR 15/05 R; BSG, Urteil v. 9.12.2004, B 7 AL 24/04 R); ist also die Revision nur zum Teil zugelassen, können nicht zugelassene Teile auch nicht durch eine unselbständige Anschlussrevision in das Revisionsverfahren eingeführt werden (vgl. BSG, Urteil v. 13.10.1992, 4 RA 40/91).

 

Rz. 6a

Der Anschlussrevisionsführer muss nicht Revisions"beklagter" i. S. d. § 554 Abs. 1 und 2 ZPO sein. Da die Vorschriften der ZPO über § 202 nur "entsprechend" anzuwenden sind, ist den besonderen sozialgerichtlichen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass der eigentliche Gegner des Revisionsführers gelegentlich nicht der Revisionsbeklagte, sondern ein Beigeladener ist.

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