Rz. 25
Die Verfahrensrevision ist in einigen Fällen gesetzlich ausgeschlossen. Unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanz sind einer Verfahrensrevision nicht zugänglich. Ausnahmen gelten nur dort, wo sich diese Entscheidungen auf die angefochtene Entscheidung selbst auswirken wie etwa die willkürliche Behandlung eines Ablehnungsgesuchs (vgl. BSG, Beschluss v. 17.12.2009, B 3 KR 32/09 B). Auch Verstöße gegen Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit bzw. den Rechtsweg sind nicht korrigierbar (§§ 98, 202 SGG i. V. m. § 17a GVG).
Verletzt das LSG den Anspruch des Klägers auf Anhörung eines Arztes (§ 109), kann dies nicht zur Zulassung des Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf eine Verletzung des § 109 generell nicht gestützt werden kann, unabhängig davon, worin die Verletzung im Einzelnen besteht (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 34; BVerfG, SozR 1500 § 160 Nr. 69). Wird mithin eine Verletzung des § 109 gerügt und liegt eine solche auch vor, ist dennoch keine Verfahrensrevision möglich (vgl. BSG, Beschluss v. 18.2.1999, B 2 U 10/99 B; BSG, Beschluss v. 30.6.1998, B 2 U 322/97 B). Dabei können die durch § 160 Abs. 2 Nr. 3 gesetzten Grenzen des Zugangs zum Revisionsrechtszug auch nicht mit der Rüge umgangen werden, das LSG habe auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 zu stellen, nach § 106 hinweisen müssen (vgl. BSG, Beschluss v. 12.2.2002, B 11 AL 249/01 B).
Ausgeschlossen ist die Verfahrensrevision nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 HS 2) außerdem, wenn eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 (Beweiswürdigung) gerügt wird. Verstöße gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 können auch nicht als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werden, um auf diese Weise eine Nachprüfung des Berufungsurteils hinsichtlich der Beweiswürdigung zu erreichen (vgl. BSG, Beschluss v. 17.12.1992, 6 BKa 29/91; BSG, Beschluss v. 5.2.1980, 2 BU 31/79). Die Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 kann auch dann nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge i. S. v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 sein, wenn sich diese auf die Zulässigkeit der Berufung bezieht; die Würdigung der dem Tatsachengericht vorliegenden Beweise obliegt allein diesem (vgl. BSG, Beschluss v. 25.6.1996, 13 BJ 45/96).
Wird gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache kein Revisionszulassungsgrund dargelegt, ist die Verfahrensrüge gegen die Kostenentscheidung als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig; sie kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BSG, Beschluss v. 8.1.1985, 7 BAr 109/84). Dies gilt auch für Kosten, die nach § 192 (Mutwillenskosten) auferlegt worden sind (vgl. BSG, Beschluss v. 7.1.1999, B 12 KR 56/98; BSG, Beschluss v. 24.6.1993, 6 BKa 27/92).
Rz. 26
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 hingegen nicht ausgeschlossen. Die Begründungspflicht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten unrichtig, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl. BSG, Beschluss v. 26.5.2011, B 11 AL 145/10 B; BSG, Beschluss v. 5.4.2006, B 12 KR 9/05 B).