Rz. 28

Das LSG entscheidet über die Zulassung der Revision von Amts wegen. Anträge der Beteiligten sind Anregungen. Eine gesonderte Tenorierung ist nur dann notwendig, wenn zugelassen werden soll. Versagt das LSG die Zulassung, sollte aber auch dies – klarstellend – tenoriert werden. Verhält sich das Urteil des LSG hinsichtlich der Zulassung der Revision nicht, ist dies grundsätzlich als Nichtzulassung auszulegen (vgl. BSG, Beschluss v. 21.2.2018, B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 R). Verweist die Rechtsmittelbelehrung darauf, dass die Revision zugelassen worden ist, findet sich hierzu aber weder in den Urteilsgründen noch im Tenor ein Anhalt, ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung bedarf keiner Begründung. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde (§ 160a) angefochten werden; die Zulassung ist unangreifbar (zur isolierten Anfechtung einer fehlerhaften Nichtzulassungsentscheidung eines VG vgl. BVerwG, NJW 2002 S. 2262, 2263).

Die Zulassung der Revision kann eingegrenzt werden (Teilzulassung). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist. Hierzu rechnet, wenn mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren anhängig gemacht worden sind. Für die Beurteilung der Frage, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, kann nicht allein auf den Entscheidungssatz des Berufungsurteils abgestellt werden. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, NJW 2004 S. 3264 f.). Sofern die Zulassung fehlerhaft eingeschränkt worden ist, ist sie uneingeschränkt zugelassen (vgl. BGH, Urteil v. 6.5.1987, IVb ZR 52/86).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge