6.1 Statthaftigkeit (Abs. 3)

 

Rz. 29

Die Zulassung führt zur Statthaftigkeit der Revision. Die Zulässigkeit der Revision ist gesondert zu prüfen. Das BSG ist ungeachtet der Frage, ob zu Recht zugelassen worden ist, an die Zulassung gebunden (§ 160 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn die Zulassung auf einem offensichtlichen Gesetzesverstoß beruht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 26 f. m. w. N.). Diese unbedingte Bindung ist im Interesse der Rechtsmittelklarheit und des Vertrauensschutzes notwendig. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Rechtsmittelkläger das bereits eröffnete Revisionsverfahren wieder verliert und ihm eine hohe Kostenlast droht (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 26a). Eine Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die Entscheidung des LSG der Art nach nicht zulassungsfähig ist.

6.2 Eröffnung der Revision

 

Rz. 30

Wird zugelassen und ist die Revision im Übrigen zulässig, ist die Revision eröffnet. Zulassungsgrund und Revisionsgrund müssen nicht identisch sein. Im Revisionsverfahren können alle Verletzungen materiellen und formellen Rechts geltend gemacht werden (vgl. BSGE 40 S. 51). Eine zugelassene und zulässige Revision führt als Vollrevision grundsätzlich zur Überprüfung des gesamten angefochtenen Urteils (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2001, B 9 SB 1/01 R).

Auch die Eingrenzung der Verfahrensrevision (§ 160 Abs. 2 Satz 3) bezieht sich nur auf das Zulassungsverfahren. Nach Zulassung könne alle Verfahrens- und sonstigen Rügen geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit der Revision sowie die Prozessvoraussetzungen sind sodann von Amts wegen zu prüfen. Die Zulassung bewirkt, dass nunmehr alle Beteiligten Revision einlegen können, sofern sie beschwert sind.

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