Rz. 4
Die nach § 160a statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn Form und Frist gewahrt sind und die Prozessvoraussetzungen einschließlich Rechtsschutzbedürfnis und Beschwer vorliegen.
Rz. 5
Die Beschwerde ist beim BSG einzulegen (§ 160a Abs. 1 Satz 2). Eine Abhilfe durch das LSG ist nicht möglich (anders § 133 Abs. 5 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen, also mit einem unterzeichneten Schriftsatz (vgl. BSG, Beschluss v. 5.11.1998, B 2 U 260/98 B; BSG, Beschluss v. 24.2.1992, 7 BAr 86/91; zur Schriftform vgl. die Komm. zu § 151). Die Nichtzulassungsbeschwerde muss nicht ausdrücklich als solche benannt sein. Mittels herkömmlicher Auslegungskriterien muss allerdings hinreichend erkennbar sein, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gewollt ist. Wird Revision eingelegt, kann diese nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. BSG, NZS 1997 S. 388). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall.
Rz. 6
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 160a Abs. 1 Satz 2 einen Monat seit Zustellung des vollständigen Urteils an den Beschwerdeführer (Einlegungsfrist). Bei mehreren Prozessbevollmächtigten ist die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber jedem von ihnen wirksam; wird an jeden von ihnen zugestellt, ist für den Beginn der Beschwerdefrist die zeitlich erste Zustellung maßgebend; auf die Kenntnis der anderen Prozessbevollmächtigten von der Zustellung kommt es nicht an (vgl. BSG, Beschluss v. 5.1.1998, B 2 U 295/97 B). Die Einlegungsfrist ist von der Begründungsfrist nach § 160a Abs. 2 zu unterscheiden. Sie kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden (§ 65). Die Einlegungsfrist wird nicht gewahrt, wenn die Beschwerde bei einem anderen Gericht als dem BSG eingelegt wird. Eine Wiedereinsetzung ist jedoch möglich (vgl. BSG, Beschluss v. 19.5.2005, B 10 EG 3/05 B; BSG, Beschluss v. 12.3.2002, B 11 AL 3/02 B; BSG, Beschluss v. 13.7.1989, 8 BKn 3/89). Der Wiedereinsetzungsantrag ist beim BSG zu stellen. Bei Auslandszustellungen gilt eine Frist von 3 Monaten (vgl. BSGE 40 S. 40, 41). Die Frist ist nach § 64 zu berechnen. Bei fehlerhafter oder fehlender Rechtsmittelbelehrung gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 (vgl. BSG, Beschluss v. 2.3.1995, 7 BAr 196/94; BVerwG, NJW 1968 S. 1153). Die bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung eröffnete Jahresfrist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ist eine Ausschlussfrist, innerhalb derer der Rechtsbehelf sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (vgl. BSG, Beschluss v. 22.8.1995, 5 BJ 50/95).
Berichtigungsbeschlüsse des LSG wirken sich auf den Fristablauf nicht aus. Im Fall einer Urteilsergänzung beginnt die Frist neu. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird nicht in Gang gesetzt, wenn das anzufechtende Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder sich seine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus den Gerichtsakten nachweisen lässt (vgl. BAG, Urteil v. 24.3.1993, 4 AZN 5/93).
Rz. 7
Der Beschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden (§ 160a Abs. 1 Satz 2). Die unzureichende Bezeichnung des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils ist allerdings unschädlich, wenn sich die fehlenden Informationen aus dem übrigen Inhalt der Beschwerdeschrift (z. B. Bezeichnung des Gerichts, des Aktenzeichens, des Urteilsdatums) zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. BSG, Beschluss v. 12.4.2005, B 2 U 135/04 B; BSG, Urteil v. 22.10.1975, 8 BU 58/75).
Rz. 8
Die Zulässigkeit kann dahinstehen, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BSG, NJW 2001 S. 2822). Ob einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 vorliegt, kann in der Regel aber erst geprüft werden, wenn die Beschwerde zulässig ist. Die unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die begründete Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Zulassung der Revision.
Rz. 9
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht bedingt und nicht hilfsweise eingelegt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160a Rz. 6). Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4). Sie kann von einem nicht (mehr) vertretenen Beteiligten bis zur Entscheidung des BSG ohne Einwilligung des Gegners gegenüber dem Gericht zurückgenommen werden (vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rn. 847). Die Rücknahme bewirkt entsprechend § 156 den Verlust des Rechtsmittels. Sie ist nicht widerrufbar und nicht anfechtbar.