Rz. 10

Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils an den Beschwerdeführer, im Ausland vier Monate (vgl. BSGE 40 S. 4, 41). Es handelt sich um eine von der Einlegungsfrist unabhängige, selbständige Zwei-Monatsfrist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung beantragt worden ist (vgl. BVerwG, NJW 1992 S. 2780). Die Frist berechnet sich nach § 64. Dabei wird das Ende der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Feiertags nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag am Sitz des BSG ein gesetzlicher Feiertag ist (vgl. BSG, Beschluss v. 8.11.1994, 2 BU 184/94). Nach Ablauf der Begründungsfrist eingehendes Vorbringen darf das BSG nicht berücksichtigen.

 

Rz. 11

Eine Wiedereinsetzung ist möglich. Gegebenenfalls muss Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einlegungs- und der Begründungsfrist beantragt werden. Sofern der Beschwerdeführer die Einlegungsfrist versäumt hat und nur insoweit Wiedereinsetzung beantragt hat, endet die Begründungsfrist auch dann nach 2 Monaten seit Zustellung des Urteils, wenn bei Ablauf der Frist über die Wiedereinsetzung noch nicht entschieden war (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160a Rz. 11). Die Begründungsfrist kann nach Abs. 2 Satz 2 vom Vorsitzenden einmal um einen Monat verlängert werden (vgl. BSG, Beschluss v. 25.11.2003, B 2 U 330/03 B). Der Antrag muss vor Fristablauf beim BSG eingegangen sein. Dem Antrag auf Fristverlängerung kann nicht regelmäßig entsprochen werden, sondern nur, wenn besondere Gründe den Antrag rechtfertigen. Hierfür sind die individuellen Umstände des Einzelfalls, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Notwendigkeit des zeitlichen Aufschubs ergibt, substantiiert vorzutragen. Eine stereotype oder floskelhafte Erklärung genügt den Anforderungen nicht. Der bloße Hinweis auf eine "übermäßig starke Arbeitsbelastung" ohne nähere Erläuterung, woraus denn die zeitliche Schwierigkeit gerade im Bezug auf den gegebenen Rechtsstreit folgt, ist zu unbestimmt gehalten, als dass sie als besonderer Grund für die beantragte Verlängerung hinreichen könnte (vgl. BSG, Beschluss v. 13.3.1997, 5 BJ 14/97). Die Begründungsfrist kann auch dann nur einmal bis zur Höchstdauer von einem Monat verlängert werden, wenn bei der Entscheidung über den ersten Verlängerungsantrag die Möglichkeit der Verlängerung "bis zu einem Monat" nicht voll ausgeschöpft worden ist; denn auch die Gewährung einer verkürzten Verlängerung verbraucht das einmalige Verlängerungsrecht (vgl. BSG, Beschluss v. 20.1.2006, B 11a AL 255/05 B). Will ein Prozessbevollmächtigter mit Rücksicht auf die ausstehende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht begründen, ist er verpflichtet, die gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen (vgl. BSG, Beschluss v. 5.8.2002, B 11 AL 137/02 B). Bringt er zum Ausdruck, dass er seine Prozessvertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränken will, ist nach der Bewilligung von PKH Wiedereinsetzung hinsichtlich der Begründungsfrist zu gewähren.

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