Rz. 1

§ 161 in seiner derzeitigen Fassung besteht im Wesentlichen unverändert seit 1974. In § 161 Abs. 3 Satz 1 sind durch Art. 8 Nr. 10 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 1.3.1993 nach dem Wort "Berufungsfrist" die Worte "oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" eingefügt worden. Durch diese Neufassung wurde § 161 Abs. 3 an § 145 angepasst.

 

Rz. 2

Die Sprungrevision gibt es auch in den anderen Verfahrensordnungen (§ 134 VwGO, § 566 ZPO, § 76 ArbGG). Hingegen kennt die FGO dieses Rechtsmittel angesichts des zweistufigen Aufbaus der Finanzgerichtsbarkeit nicht. Die Sprungrevision nach § 566 ZPO weicht von § 161 in wesentlichen Teilen ab. Während nach § 161 das SG die Revision zulassen muss, ist sie nach § 566 Abs. 1 ZPO nur statthaft, sofern das Revisionsgericht sie zulässt. Entsprechend ist das Zulassungsverfahren in § 566 Abs. 2 ZPO deutlich förmlicher ausgestaltet. Demnach ist die Zulassung durch eine fristgebundene Zulassungsschrift beim Revisionsgericht zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung (Zulassungsgründe) nach § 566 Abs. 4 ZPO sind darzulegen. Eine Zulassungsschrift sieht das SGG nicht vor. Ein Antrag ist nicht erforderlich; das SG kann die Sprungrevision von Amts wegen zulassen. Das BSG ist an die Zulassung gebunden.

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