Rz. 3

Die Sprungrevision ist dann sinnvoll, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und es nur um die – möglichst zügige – Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen geht. Die Beteiligten begeben sich hierdurch allerdings der Möglichkeit, die vom SG festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, bzw. die Tatsachenbasis durch neuen Vortrag zu ändern. Es ist daher unabdingbar, dass das SG im Urteil alle Tatsachen, auf die es aus Sicht des BSG ankommen kann, sorgfältig feststellt (vgl. Zeihe, § 161 Rz. 1d); dies kann durchaus zu Problemen führen. Die Sprungrevision kann naturgemäß nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden (Abs. 4, vgl. BSG, Beschluss v. 16.1.2002, B 9 VG 1/01 R). Im Übrigen ist es sinnvoll, dass das Revisionsgericht möglichst viele Argumentationslinien der Tatsacheninstanzen einschließlich der ggf. nur in Nuancen unterschiedlichen Sachverhalte kennt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge