Rz. 12

Das SG darf die Sprungrevision nur als Grundsatz- oder Divergenzrevision zulassen (§ 161 Abs. 2). Eine Verfahrensrevision ist nicht statthaft (§ 161 Abs. 4). Verfahrensfehler können auch nach Zulassung nicht geltend gemacht werden. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel hat das BSG im Revisionsverfahren dennoch zu berücksichtigen (vgl. BSG, SozR 1500 § 161 Nr. 26).

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