Rz. 19
Beginnend mit der Zustellung des Beschlusses oder Urteils läuft für jeden Verfahrensbeteiligten seine Revisionseinlegungsfrist, Abs. 3 Satz 2. Die Revision ist nunmehr statthaft. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen ungeachtet dessen vorliegen. Wird die Zulassung abgelehnt, beginnt mit der Zustellung des Beschlusses die Berufungsfrist bzw. die Nichtzulassungsbeschwerdefrist, Abs. 3 Satz 1.
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