Rz. 3

Auch nach Zulassung der Revision im Urteil des LSG oder durch Zulassung des BSG bedarf es einer gesonderten Revisionseinlegung. Die Revision kann nur bei dem Revisionsgericht eingelegt werden. Die Einlegung bei anderen Gerichten oder Behörden ist nicht fristwahrend. § 91 Abs. 1 ist nicht anwendbar.

Ist die Revisionsschrift unrichtig an das LSG adressiert, wird die Frist nur gewahrt, wenn das LSG die Revisionsschrift weiterleitet und diese fristgerecht beim BSG eingeht. Leitet das LSG eine ihm vorgelegte Revisionsschrift nicht fristgerecht an das BSG weiter, kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch dann gewährt werden, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. schon BSG, Beschluss des Großen Senats v. 10.12.1974, GS 2/73; BSG, Beschluss v. 14.12.2010, B 10 EG 4/10 R).

Die beim LSG trotz Zulassung der Revision durch das SG eingelegte Berufung ist nicht in eine Revision umzudeuten. Mit der Berufungseinlegung hat der Beteiligte gerade unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen will.

2.1 Einlegung der Revision als bedingungsfeindliche Prozesshandlung

 

Rz. 4

Die Revision ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1975, 2 RU 63/75). Eine von der Vorinstanz nicht zugelassene Revision ist unzulässig, wenn sie unter der Bedingung der Zulassung durch das Revisionsgericht eingelegt wird (vgl. hierzu eingehend: BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 13/84; BSG, Urteil v. 19.3.2010, B 14 AS 71/09 R; Zeihe, § 164 Rz. 10a). Wird mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Schriftsatz eingereicht, der den Anforderungen an eine Revisionsschrift erfüllt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenes und damit unzulässiges Rechtsmittel, um ein unabhängig von der Prozesskostenhilfegewährung eingelegtes Rechtsmittel oder nur um den Entwurf eines künftig einzulegenden Rechtsmittels handelt, der nur der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient (vgl. BSG, Urteil v. 13.10.1992, 4 RA 36/92).

2.2 Form (Abs. 1)

2.2.1 Schriftlichkeit

 

Rz. 5

Die Revision kann nur schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 65a eingelegt werden (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 151). Sie ist vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Innerhalb der Revisionsfrist kann ein etwaiger Formmangel beseitigt werden. Die von einem Beteiligten selbst eingelegte Revision ist unzulässig. Zur Niederschrift des Urkundsbeamten kann die Revision nicht eingelegt werden. Eine telegrafische oder fernschriftliche Einlegung ist zulässig. Gleiches gilt für Einlegung durch Telebrief oder Telefax. Die Anwendung dieser Verfahren macht die notwendige Unterzeichnung von Schriftsätzen zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung jedoch nicht entbehrlich (vgl. dazu GemSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98). Wird eine Datei, die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt, so erfüllt ihr Ausdruck durch das Gericht nicht die Anforderungen an die Schriftform. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde (vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 164 Rz. 26.1).

2.2.2 Bezeichnung von Revisionskläger und Revisionsbeklagtem

 

Rz. 6

Aus der Revisionsschrift muss deutlich werden, wer Revisionskläger und Revisionsbeklagter ist. Fehlt es hieran, ist die Revision unzulässig (vgl. BSG, Urteil v. 14.8.1986, 2 RU 69/85). Allerdings reicht es aus, wenn bei Einlegung der Revision aus der Revisionsschrift oder sonstigen beigefügten oder während der Revisionsfrist nachgereichten Unterlagen Revisionskläger und Revisionsbeklagter erkennbar sind.

2.2.3 Bestimmung des angefochtenen Urteils

 

Rz. 7

Ferner muss in der Revisionsschrift das angefochtene Urteil angegeben werden, also das Gericht, das Aktenzeichen und das Datum der Urteilsverkündung. Bei mangelnder Bestimmbarkeit ist die Revision unzulässig (vgl. dazu BSG, Beschluss v. 12.4.2005, B 2 U 135/04 B). Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils soll beigefügt werden; unterbleibt dies, berührt das die Zulässigkeit der Revision nicht, da es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt (vgl. Röhl, a. a. O., § 164 Rz. 31). Satz 3 stellt klar, dass für den Fall, dass elektronisch nach § 65a Revision eingelegt wird, auf die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung in Papierform verzichtet wird.

2.2.4 Auslegung der Revisionsschrift

 

Rz. 8

Es kann sich auch dann um eine Revisionsschrift handeln, wenn eine falsche Bezeichnung gewählt wird. Maßgeblich ist dabei aber, dass es sich um eine unbewusste Fehlangabe handeln muss; das in Wirklichkeit gemeinte Rechtsmittel muss nach herkömmlichen Auslegungsgrundsätzen aus dem Schriftsatz erkennbar sein (vgl. Zeihe, § 164 Rn. 11e). Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwer...

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