Rz. 9

Die Frist für die Einlegung der Revision beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, sofern hierin die Revision zugelassen worden ist; andernfalls beginnt sie mit Zustellung des Beschlusses, mit dem das BSG die Revision oder das SG die Sprungrevision zugelassen hat. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen. Sie läuft für jeden Beteiligten gesondert. Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat und bei Zustellungen im Ausland entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 2 drei Monate (vgl. Zeihe, § 164 Rz. 4a; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 164 Rz. 5; Peters/Sautter/Wolff, § 164 Rz. 49). Auf die Verkündung des Urteils kommt es für den Fristbeginn nicht an. Die Revision kann schon vor Zustellung des Urteils, aber nicht vor Verkündung eingelegt werden. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung verhindert den Fristbeginn; es gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2. Die Revision muss innerhalb der Frist beim BSG eingelegt sein. Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 1 kann gewährt werden, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1999, B 6 KA 39/99 R). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. BSG, Urteil v. 13.10.1992, 4 RA 36/92 m. w. N.).

 

Rz. 10

Die Berichtigung eines Urteils (§ 138) hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfristen (vgl. BGH, NJW 1991 S. 1834). Ausnahmsweise beginnt dann mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Denn der Irrtum des Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeiten einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt werden (vgl. BGH, NJW 1995 S. 1033; BGH NJW 1991 S. 1834).

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