Rz. 11

Die Revision muss fristgerecht begründet werden. Fehlt es daran, ist sie unzulässig. Die Begründungsfrist beginnt mit dem Beginn der Einlegungsfrist. Die Revision kann bereits in der Revisionsschrift begründet werden. Jedenfalls aber ist sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Bei Auslandszustellungen verlängert sich die Begründungsfrist auf vier Monate (vgl. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 4). Die Frist läuft unabhängig von der Einlegungsfrist. Versäumt der Kläger die Einlegungsfrist und beantragt er Wiedereinsetzung, muss er auch Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beantragen. Auch für die Nachholung der Begründung gilt § 67 Abs. 2. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist damit der Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Vornahme der Verfahrenshandlung (vgl. BAG, Beschluss v. 7.7.2011, 2 AZN 294/11). Wird aufgrund eines PKH-Antrags Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einlegung gewährt, steht für die Begründung eine Frist von einem Monat ab Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses zur Verfügung (vgl. BSG, SozR 1500 § 164 Nr. 9; BVerwG, Entscheidung des Großen Senats v. 30.11.1970, Gr. Sen. 1.69, VIII C 55.58; BAGE 43 S. 297).

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