Rz. 12a

Die mit der Prozessführung betrauten Beschäftigten dieser Institutionen müssen eine Vollmacht vorlegen, wenn sie nicht im Rahmen ihres durch den Organisationsplan vorgegebenen Aufgabenbereichs tätig werden. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen (§ 73 Abs. 1). Die Vorlage der Vollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung (BGH, NJW 1995 S. 1901), die von Amts wegen zu prüfen ist. Die Vollmacht und damit die hierdurch begründete Postulationsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision vorliegen (Zeihe, § 166 Rn. 13). Vollmachtlose Prozesshandlungen sind schwebend unwirksam und bewirken, dass die Revision verworfen werden muss (BSG, Urteil v. 13.9.1995, 10 RV 40/54), wenn die Vollmacht nicht bis zum Ablauf der Revisionsfrist nachgereicht wird. Demgemäß ändert die nachträgliche Erteilung einer Vollmacht zur Prozessvertretung vor dem BSG nichts an der Unwirksamkeit der von einem zunächst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlung. Die von einem Postulationsunfähigen vorgenommene Prozesshandlung kann nicht durch eine spätere Genehmigung eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten rückwirkend geheilt werden (BSG, Beschluss v. 21.6.1977, 12 BK 5/77 = SozR 1500 § 166 Nr. 3). Die Prozesshandlung kann nur wiederholt werden. Sonach verlangt § 166 Abs. 2, dass die schriftliche Vollmacht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. BSG, Beschluss v. 11.3.1985, 7 RAr 117/84 = SozR 1500 § 166 Nr. 12). Fristgebundene Rechtshandlungen können naturgemäß nur vor Fristablauf geheilt werden. Eine fristgerecht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch unzulässig, dass die Vollmacht erlischt (BSG, Beschluss v. 28.6.2002, B 7 AL 242/01 B).

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