Rz. 7
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ist eine Beiladung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach Maßgabe des Satzes 2 hat das BSG aber die Möglichkeit, eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und mit Zustimmung des Beizuladenden nach § 75 Abs. 2 nachzuholen. Mit dieser Vorschrift wird aus Gründen der Verfahrenskonzentration bezweckt, die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu vermeiden, wenn es weiterer Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil v. 17.8.2006, B 12 KR 79/05 B). Sie ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend anwendbar (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 168 Rz. 3c). Auf die Nachholung der Beiladung bzw. die Zurückverweisung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Beizuladende durch die beabsichtigte Entscheidung des BSG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert sein wird (vgl. BSG, Urteil v. 6.4.2006, B 7a AL 56/05 R; BSG, Urteil v. 23.3.2011, B 6 KA 15/10 R; BSG, Beschluss v. 10.4.2017, B 6 KA 22/17 B; BSG, Urteil v. 10.8.2021, B 2 U 1/20 R). Äußert sich der Beizuladende nicht, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Stimmt der Beizuladene zu, wirkt das gesamte bisherige Verfahren für und gegen ihn (vgl. Zeihe, § 168 Rz. 5b). Die Zustimmungserklärung unterliegt ebenso wie alle anderen Verfahrenshandlungen vor dem BSG dem Vertretungszwang. Der Beiladungsbeschluss bedarf keiner Begründung (§ 142 Abs. 2).
Nach § 168 Satz 2 ist eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die wird dadurch gerechtfertigt, dass der Bund Kostenträger des sozialen Entschädigungsrechts ist und die Länder dieses ausführen, damit wird Elementen der Rechtsaufsicht und der Vertretung öffentlicher Interessen Rechnung getragen (vgl. Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 168 Rz. 42).
Rz. 8
Eine einfache Beiladung (§ 75 Abs. 1 Satz 1) kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Deren Unterlassen stellt keinen in der Revisionsinstanz zu beachtenden Verfahrensmangel dar (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 6 KA 19/03 R; BSG, Urteil v. 24.9.2003, B 6 KA 37/02 R).
BSG, Urteil v. 25.8.2004, B 12 KR 36/03 R
Das Urteil des SG ist insofern verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, als dieses die notwendige Beiladung des Sohnes der Klägerin unterlassen hat. Stammversicherte wie die Klägerin sind durch die Feststellung oder Ablehnung der Familienversicherung ihrer Angehörigen unmittelbar in eigenen Rechten berührt und haben daher die Befugnis, ihr Bestehen feststellen zu lassen. Der Familienangehörige, um dessen eigene Versicherung nach § 10 des SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung – der Rechtsstreit geführt wird, ist nach § 75 Abs. 2 zum Rechtsstreit notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91, 12 RK 9/92, 12 RK 91/92). Der Senat konnte dies im Rahmen des Revisionsverfahrens mangels Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht mehr nachholen (§ 168 Satz 2 2. Alt.) und hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das im Fall der Berufung zuständige LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 4).