1 Allgemeines

 

Rz. 1

In § 168 ist durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 1.3.1993 der 2. HS des Satzes 2 angefügt worden. Vom Berufungsgericht unterlassene notwendige Beiladungen können seither mit Zustimmung des Beizuladenen nachgeholt werden. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2150) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 2.1.2002 eine weitere Änderung erfahren. Der überholte und inhaltlich auch unzutreffende Begriff der "Kriegsopferversorgung" ist als Folgeänderung zu § 10 durch den des "sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt worden. Infolge des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird zum 1.1.2024 das Wort "sozialen" durch "Sozialen" ersetzt. Das Gesetz über die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) ersetzt zum 1.1.2025 die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts".

 

Rz. 2

§ 142 VwGO und § 123 FGO sehen vergleichbare Regelungen vor. Die ZPO kennt eine Beiladung nur für einige Spezialfälle. Das sind § 640e ZPO (Beiladung in einer Kindschaftssache) und § 856 Abs. 3 ZPO (Beiladung des Pfändungsgläubigers durch den Drittschuldner). Die Unzulässigkeit einer Klageänderung im zivilgerichtlichen Revisionsverfahren folgt aus § 559 ZPO. Ebenso ist im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren, auch wenn im ArbGG keine entsprechende Parallelvorschrift enthalten ist, eine Klageänderung grundsätzlich unzulässig (vgl. BAG, Urteil v. 28.5.2013, 3 AZR 266/11; vgl. insgesamt auch Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 168 Rz. 5 und 8)

2 Klageänderungen

 

Rz. 3

Klageänderungen (§ 99) sind im Revisionsverfahren schlechthin unzulässig. Dieses Verbot soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden. Die Rechtskontrolle durch das Revisionsgericht würde sich in einem solchen Fall nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.1992, 14a/6 RKa 22/91; BSG, Urteil v. 2.8.2001, B 7 AL 18/00 R). Eine Klageänderung ist eine Änderung des Klagegrundes, des Klageantrags oder der Beteiligten (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 168 Rz. 2). Keine Klageänderung liegt nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 in den dort genannten Fällen vor. Für das Revisionsverfahren bedarf dies allerdings einer Einschränkung. Da § 99 über § 153 i. V. m. § 165 für das Revisionsverfahren nur entsprechend gilt, darf die Änderung nicht darauf abzielen, dass vom BSG neue Tatsachen festgestellt werden müssen. Eine Änderung des Klagebegehrens darf nicht zur Folge haben, dass das BSG einen Sachverhalt zu würdigen hätte, der der Beurteilung durch ein Tatsachengericht noch nicht unterlag (vgl. BSG, Urteil v. 15.2.1979, 7/12 RAr 43/77).

Zulässig ist es mit dieser Maßgabe grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz, den Klageantrag zu erweitern, zu beschränken oder zu ergänzen, sofern dies keine Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 3 darstellt (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2006, B 9a V 2/05 R).

 

Rz. 4

Eine unzulässige Klageänderung führt grundsätzlich zur Verwerfung der Revision als unzulässig. In Ausnahmefällen kommt auch eine Zurückverweisung in Betracht (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 8/05 R für den Fall der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten).

 

Rz. 5

Beispiele für unzulässige Klageänderungen:

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