Rz. 1
§ 170a ist mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1626) in das SGG eingefügt worden. Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) hat in Satz 1 das Wort "Übergabe" durch das Wort "Übermittlung" und das Wort "zuzuleiten" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
Rz. 2
Die Mitwirkung sachkundiger ehrenamtlicher Richter ist ein grundlegendes Element des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die möglichst umfassende Information der ehrenamtlichen Richter ist notwendig und geboten. Ehrenamtliche Richter haben allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder sonstige Vorabinformationen (vgl. BFH, Urteil v. 27.10.2003, VII B 196/03; LSG Thüringen, Urteil v. 10.12.2001, L 6 B 46/00 SF). Ob und inwieweit ehrenamtliche Richter im Einzelfall vor der jeweiligen Sitzung, zu der sie geladen worden sind, über den Sach- und Streitstand unterrichtet werden, unterliegt der alleinigen Kompetenz des Spruchkörpervorsitzenden. Im Regelfall ist der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung ausreichende Grundlage für die Sachinformation der ehrenamtlichen Richter (vgl. BFH, Urteil v. 27.10.2003, VII B 196/03). Dennoch mag es im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, ehrenamtliche Richter schon vor dem Sitzungstag über den Sach- und Streitstand zu unterrichten (vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 10.12.2001, L 6 B 46/00 SF, m. w. N.). Eine Verpflichtung hierzu besteht indes nicht. Für den Berufungsrechtszug würde es sich etwa anbieten, den ehrenamtlichen Richtern vor der mündlichen Verhandlung den vom jeweiligen Berichterstatter gefertigten Sachbericht zu übersenden oder ihnen zumindest am Sitzungstag diesen zugänglich zu machen. § 7 Geschäftsordnung des BSG (GO BSG) bestimmt: "Den ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern sind rechtzeitig ein Verzeichnis der zur Entscheidung anstehenden Revisionssachen und die Terminvorschau zu übersenden. Außerdem erhalten sie Abschriften der angefochtenen Entscheidung, der Revisionsbegründung, der folgenden Schriftsätze und der Schreiben des Gerichts mit Hinweisen an die Beteiligten; ihnen ist am Tag vor der Sitzung im Gericht Einsicht in die Akten und – soweit vom Senat so vorgesehen – den vorläufigen Entscheidungsvorschlag (§ 2 Absatz 1 Satz 2) zu gewähren; alle diese Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden und werden der Geschäftsstelle spätestens mit der Äußerung nach § 170a SGG zurückgegeben."