Rz. 2

Unter Satz 1 fallen nur die im SGG selbst geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel (z. B. §§ 21, 35, 47, 201). Im Übrigen gilt § 175 Satz 1 wegen Satz 2 nicht für Entscheidungen aufgrund anderer Vorschriften (z. B. ZPO oder GVG). Für Ordnungsmittel nach GVG (§§ 178, 180 GVG) ist § 181 Abs. 2 GVG maßgebend. Demzufolge haben Beschwerden gegen Beschlüsse in Ausübung der Sitzungspolizei (§ 61 Abs. 1) aufschiebende Wirkung. Für zivilprozessuale Regelungen bestimmt § 570 ZPO, wann die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Diese Vorschrift gilt für das SGG-Verfahren beispielsweise bei Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 380 ZPO (Ausbleiben von Zeugen), § 390 ZPO (Zeugnisverweigerung), § 409 ZPO (Gutachtenverweigerung) und § 411 ZPO (Fristüberschreitung). Entsprechend anwendbar sind ferner §§ 109, 141 Abs. 3, 273 Abs. 4, 387 Abs. 3 ZPO. Die aufschiebende Wirkung tritt ein, wenn die (auch unzulässige) Beschwerde eingelegt ist (zu den Ausnahmen s. § 86a Rz. 24 ff.). Sie entfällt mit Entscheidung über die Beschwerde.

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