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Grundsätzlich hat das Beschwerdegericht selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das SG ist zulässig (§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO), kommt indes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Zurückverweisungsgründe i. S. d. § 159 Abs. 1 vorliegen (vgl. LSG Bayern, Beschluss v. 12.8.2011, L 11 AS 509/11 B ER, juris; LSG NRW, Beschluss v. 19.11.2009, L 7 B 295/09 AS, juris). Eine Zurückverweisung an das SG ist auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig, sofern Prozesswirtschaftlichkeit, Beschleunigungsgebot und Effektivität des Rechtsschutzes dem nicht entgegenstehen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.11.2011, L 5 KR 202/11 B ER, juris).

Das Beschwerdegericht kann nach seinem Ermessen auch von einer Zurückweisung absehen und stattdessen dem SG oder dem Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten ist, bindende Anweisungen für die neue Entscheidung erteilen; diese können den Umfang weiterer Sachaufklärung und auch den Inhalt der zu treffenden Entscheidung betreffen.

Das SG ist an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden (LAG Nürnberg, Beschluss v. 17.12.1993, 7 Ta 186/93, NZA 1994, 864). Wird das Beschwerdegericht nach Zurückverweisung erneut mit derselben Sache befasst, so ist es an die Rechtsansicht gebunden, auf der die zurückverweisende Entscheidung beruht. Diese Selbstbindung erstreckt sich sowohl auf die zu den Prozessvoraussetzungen geäußerte als auch auf die sachliche Rechtsansicht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.1.1960, L 2 S 3/58, juris).

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