Rz. 10
Nach früher vertretener Auffassung ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des GKG - eine Kostenentscheidung grundsätzlich dann nicht zu treffen, wenn die Beschwerde sich auf eine Entscheidung im laufenden Verfahren bezieht, denn Gerichtskosten entstehen nicht und außergerichtliche sowie durch das Beschwerdeverfahren bedingte Kosten werden in die das Hauptsacheverfahren abschließende Kostenentscheidung (§§ 193, 197) einbezogen. Dieser Ansatz beruht wesentlich darauf, dass zu den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug auch diejenigen eines begleitenden Beschwerdeverfahrens nach § 172 gehören (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss v. 28.6.1984, VI JBs 66/83, Breit 1986 S. 91 bis 92; LSG NRW, Beschluss v. 25.6.1981, L 12 S 22/80, juris). Seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zum 1.7.2004 (BGBl. I S. 718) ist anders zu verfahren. Nunmehr ist es in entsprechender Anwendung des § 193 notwendig, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, denn dieses ist seit dem 1.7.2004 gebührenrechtlich gesondert zu behandeln und nach § 3 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 3501 der Anlage 1 zum RVG nach einem Satz von 15,00 EUR bis 160,00 EUR zu vergüten (LSG NRW, Beschluss v. 5.8.2007, L 20 B 132/07 AS, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.3.2007, L 5 B 3/06 VG, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB, juris; LSG Hamburg, Beschluss v. 28.11.2007, L 5 B 398/05 AS, Breith 2008, 537; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 176 Rn. 9; Zeihe, SGG, § 176 Rn. 4g; Leitherer, SGG, § 176 Rn. 5a; vgl. aber LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.2.2007, L 4 B 246/06 R, NZS 2007, 55). Das ergibt sich wie folgt: Die vor der Neuordnung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte ergangene Rechtsprechung hat darauf abgestellt, dass Verfahren i. S. d. § 193 Abs. 1 Satz 3 das gesamte, die materielle Entscheidung in der Sache selbst vorbereitende und realisierende Prozessgeschehen in einer Instanz meint (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 14.2.1985, 7 Bar 27/84, Breithaupt 1986 S. 91 f.; LSG Bremen, Beschluss v. 5.2.1982, L 5 BR 17/81, Breit 1982 S. 731 f.). Hieran kann nicht mehr festgehalten werden, denn in § 18 Nr. 5 RVG (seit dem 1.9.2009: § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 BGBl. I 2586) werden Beschwerdeverfahren, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts sie in Zusammenhang stehen, grundsätzlich zu selbständigen Verfahren erklärt.
Rz. 10a
Die auch unter der Geltung des RVG vertretene Gegenmeinung (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.2.2007, L 4 B 246/06 R, juris; LSG NRW, Beschluss v. 6.12.2006, L 19 B 103/06 AS, juris) überzeugt nicht. Zwar regelt das RVG nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen vom Prozessgegner die Erstattung von nach dem RVG angefallenen außergerichtlichen Kosten gefordert werden kann. Zutreffend ist ferner, dass eine eigenständige Kostenentscheidung regelmäßig nur in einem Verfahren ergehen kann, das von seinem Verfahrensgegenstand her vom Hauptsacheverfahren unabhängig ist (vgl. BSG, Beschluss v. 6.9.1993, 6 RKa 25/91, juris), und das Verfahren über die außergerichtlichen Kosten lediglich Annex zum Hauptsacheverfahren ist. Dennoch kommt in Nebenverfahren eine eigenständige Kostenentscheidung in Betracht, wenn die wegen dieses Nebenverfahrens angefallenen Kosten sonst nicht berücksichtigt werden können. So kann die einem Rechtsanwalt nach RVG zustehende Gebühr eines Beschwerdeverfahrens nicht als Teil der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens verstanden werden. In analoger Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 ist daher eine gesonderte Kostenentscheidung geboten, da ansonsten diese Kosten (zu Lasten des unterlegenen Prozessgegners) keine Berücksichtigung finden könnten (zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2007, L 24 B 528/07 KR, juris).
Rz. 10b
Wird eine ablehnende Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 mit Erfolg oder teilweisem Erfolg angefochten, bedarf die Beschwerdeentscheidung entsprechend § 193 einer Kostengrundentscheidung (LSG Bayern, Beschluss v. 9.2.2009, L 15 SB 12/09 B, juris).
Rz. 10c
Für das PKH-Beschwerdeverfahren gilt: Zwar löst seit der Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug eine zusätzliche Gebühr aus (§ 18 Nr. 5 RVG i. d. F. des Gesetzes v. 5.5.2004), was selbst dann gilt, wenn die Tätigkeit, die den Anlass zu der Beschwerde bildet, durch die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 18 Rn. 15). Dementsprechend fällt nach der Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, also in Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist, eine eigene Gebühr an, die zwischen 15,00 EUR und 160,00 EUR liegt. Dennoch ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 12...