Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 152 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen der ZPO weichen hiervon ab. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1.1.2002 schloss § 567 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte grundsätzlich aus. Nunmehr sieht § 574 ZPO vor, dass gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde u. a. dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie im Beschluss zugelassen hat; die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (hierzu auch Stackmann, NJW 2002 S. 781, 789). Demgegenüber bestimmt § 177, dass gegen Entscheidungen des LSG und des Senatsvorsitzenden sowie des für diesen tätig werdenden Berichterstatters (§ 155 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4) keine Beschwerde statthaft ist; dies gilt sowohl wenn das LSG erstinstanzlich entscheidet (z. B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung parallel zum anhängigen Berufungsverfahren) als auch wenn es als Beschwerdegericht tätig wird. Sofern eine Beschwerde gegen einen nichtbeschwerdefähigen Beschluss eingelegt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeausschlussregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.6.2007, 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 239, juris).

Die Formulierung "mit der Beschwerde nicht angefochten werden können" hat einen anderen Inhalt als die Begrifflichkeit "unanfechtbare Entscheidung" (BSG, Urteil v. 24.6.1958, 10 RV 1131/56, BSGE 7, 240; vgl. auch BSG, Urteil v. 3.11.1993, 1 RK 30/92, SozR 3-1750 § 551 Nr. 6). Nach § 548 ZPO (a. F.), der im Sozialgerichtsverfahren nach § 202 entsprechend gilt (so BSG, Urteil v. 14.1.1958, 11/8 RV 95/57, BSGE 6, 256, 262), unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach dem Gesetz unanfechtbar sind. "Unanfechtbare" Entscheidungen sind nicht solche, die gemäß § 177 und 172 Abs. 2 nur "mit der Beschwerde nicht angefochten werden können" (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.1980, 9 RV 41/79, juris; BSG, Urteil v. 14.1.1958, 11/8 RV 95/57, BSGE 6, 256, 262).

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