Rz. 42

Die nicht statthafte oder im Übrigen unzulässige Rüge ist zu verwerfen (Abs. 4 Satz 1). Ist die Rüge unbegründet, weist sie das Gericht zurück (Abs. 4 Satz 2). Die Entscheidung ergeht jeweils durch einen unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (Abs. 4 Satz 4). Dies schließt eine weitere Anhörungsrüge aus (BSG, Beschluss v. 1.8.2007, B 13 R 7/07 C, SozR 4-1500 § 178a Nr. 7).

Die zulässige Anhörungsrüge wird außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zurückgewiesen (zutreffend: BSG, Beschluss v. 8.11.2006, B 2 U 5/06 C, juris; Beschluss v. 28.9.2006, B 3 P 1/06, SozR 4-1500 § 178a Nr. 5; Beschluss v. 3.8.2005, B 6 KA 22/05 R, juris; Zeihe, § 178a Rn. 38a f.; Rohwer-Kahlmann, SGG, I/2005, § 178a Rn. 9). Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Anhörungsrüge zu verwerfen ist (BSG, Beschluss v. 16.2.2006, B 9a V 47/05 B, SozR 4-1500 § 178a Nr. 4).

Über die Kosten ist nach § 193 oder § 197a i. V. m. § 154 VwGO zu entscheiden. Wird die Rüge verworfen oder zurückgewiesen, wird unter Geltung des GKG eine Gebühr von 50 EUR fällig (Kostenverzeichnis Nr. 7400).

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