Rz. 43

Sofern die Rüge statthaft, zulässig und begründet ist, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, allerdings nur soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (Abs. 5 Satz 1). Ein Fortführungsbeschluss ist nicht notwendig (Zeihe, SGG, § 178a Rn. 41a; vgl. aber Rohwer-Kahlmann, SGG, § 178a Rn. 10: Abhilfeentscheidung), allerdings zwecks Klarstellung tunlich (Leitherer, SGG, § 178a Rn. 10). Tenoriert werden könnte z. B.: "Auf die Anhörungsrüge des Y wird das Verfahren S 12 KA 17/11 fortgeführt."

 

Rz. 44

Im Fortführungsverfahren wird nur noch der Streitgegenstand verhandelt, der von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen ist. Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in dem er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befunden hat. Die Vorschrift ist insoweit § 342 ZPO vergleichbar. Auch im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die hierzu entwickelten Grundsätze können herangezogen werden. Es wird somit in der Verfahrensart, in dem sich der Prozess vor der mit der Rüge angefochtenen Ausgangsentscheidung befunden hat, im Rahmen der ursprünglichen Klageanträge und ohne Bindung an das ursprüngliche Urteil oder den ursprünglichen Beschluss neu verhandelt. Das rechtliche Gehör ist nunmehr zu gewähren. Ob und inwieweit die anderen Beteiligten ihr Vorbringen "nachbessern" können, erscheint zweifelhaft. Da der Prozess nach Abs. 5 Satz 1 nur soweit fortgeführt wird, als die Rüge reicht, kann sich neues (zulässiges) Vorbringen der anderer Beteiligten auch nur hierauf beziehen. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Ein Aufhebungsbeschluss wäre fehlerhaft, weil sich erst mit Abschluss des Fortführungsverfahrens ergibt, was aus dem bisherigen Urteil/Beschluss wird. Das Fortführungsverfahren endet, indem das Gericht ausspricht, dass die aufgrund der Rüge angefochtene Entscheidung aufrechterhalten bleibt. Führt die Rüge hingegen dazu, dass sich das ursprüngliche Urteil als fehlerhaft erweist, so wird dieses mittels eines neuen Urteils aufgehoben (§ 178a Abs. 5 Satz 4 SGG i. V. m. § 343 ZPO).

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