Rz. 6

Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid ist der Widerspruch. Der Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nach Zustellung des Mahnbescheids schriftlich einzulegen, er kann sich auf den gesamten Beitragsanspruch beziehen oder auf einen Teil beschränken. Der Widerspruch kann, bis die Verfügung über den Vollstreckungsbescheid abgeschlossen ist und in den Geschäftsgang gegeben wurde (§ 694 ZPO), erhoben werden. Ein später erhobener Widerspruch ist verspätet und wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs ist rechtlich nicht möglich. Eine Rücknahme des Widerspruchs ist nach § 182a Abs. 1 Satz 3 nur bis zur Verfügung der Abgabe der Streitsache an das Sozialgericht möglich. § 182a Abs. 1 Satz 3 stellt eine Sonderregelung zu § 697 Abs. 4 ZPO dar und schließt die Anwendbarkeit des § 699 ZPO aus. Die Abgabe an das Sozialgericht ist verfügt, wenn der zuständige Rechtspfleger sein Namenszeichen unter die Abgabeverfügung gesetzt und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat. Falls der Antragsgegner die Beitragsansprüche erfüllt, kann nach Abschluss der Abgabeverfügung eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits nur durch die Klagerücknahme seitens des Antragstellers bewirkt werden. Der Antragsteller kann hinsichtlich der Kosten des Verfahrens einen Antrag nach § 102 Abs. 3 Satz 1 stellen.

 

Rz. 7

Bei rechtzeitiger Widerspruchseinlegung ergeht kein Vollstreckungsbescheid. Die Abgabe an das Sozialgericht erfolgt, wenn ein Beteiligter den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (§ 694 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Abgabe ist den Beteiligten formlos mitzuteilen. Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO), falls die Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt.

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