1 Allgemeines
Rz. 1
§ 182a ist durch das 5. SGGÄndG v. 30.3.1998 (BGBl. I S. 628) mit Wirkung zum 1.6.1998 eingefügt worden. Für Beitragsansprüche aus der privaten Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI) sind nach § 51 Abs. 2 Satz 3 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (s. § 51 Rz. 43). Durch § 182a wird den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beitragsansprüche statt mit einer Leistungsklage vor dem Sozialgericht nach § 54 Abs. 5 im vereinfachten Weg des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der ZPO vor dem Amtsgericht geltend zu machen. Den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung hat die Wahlfreiheit zwischen den beiden Verfahrensarten. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 ist nicht subsidiär.
2 Rechtspraxis
2.1 Mahnverfahren
Rz. 2
§ 182a Abs. 1 Satz 1 begründet für Beitragsansprüche der privaten Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI die Zulässigkeit des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften der ZPO. Auf das Mahnverfahren sind die §§ 688ff. ZPO anwendbar, sofern nicht in § 182a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Sonderregelungen für das Mahnverfahren getroffen sind. Für das streitige Verfahren sind die Vorschriften des SGG maßgebend, § 697 ZPO und § 700 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 4 bis 6 ZPO sind nicht anwendbar.
2.2 Mahnantrag
Rz. 3
Das Mahnverfahren wird durch den Antrag eines Unternehmens der privaten Pflegeversicherung eingeleitet (§§ 690, 702 ZPO). Der Antrag ist auf die Geltendmachung von Beitragsansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung mit Nebenforderungen zu beschränken. Aus prozessrechtlichen Gründen verbietet § 182a Abs. 1 Satz 2 die Verbindungen von Beitragsansprüchen aus privater Pflegeversicherung mit anderen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Ansprüchen der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, wie z. B. Beitragsansprüche aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag, im selben Mahnverfahren. Im Fall der Verbindung wären beim Übergang in das streitige Verfahren zwei Rechtswegzuständigkeiten gegeben. Form und notwendiger Inhalt des Mahnantrags ergeben sich aus § 690 ZPO. Der Antragsteller ist verpflichtet, den in § 703c ZPO vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises der Bevollmächtigung gilt § 703 ZPO.
Rz. 4
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem das Unternehmen der privaten Pflegeversicherung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 ZPO). Dies richtet sich i. d. R. nach dem in der Satzung festgelegten Sitz des Unternehmens (§ 17 ZPO). Das Amtsgericht prüft, ob der Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks zulässig und vollständig ist, die Zuständigkeit gegeben ist und der Mahnbescheid in vollem Umfang des Begehrens erlassen werden kann. Beim Fehlen einer dieser Voraussetzungen weist das Amtsgericht nach Anhörung des Antragstellers den Antrag zurück (§ 691 ZPO). Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde (§ 691 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Wirkung der Zustellung eines Zurückverweisungsbeschlusses auf den Lauf von Fristen und der Verjährung ist in § 691 Abs. 2 ZPO geregelt.
2.3 Mahnbescheid
Rz. 5
Der Mahnbescheid ist zu erlassen, wenn
- er nicht zurückzuweisen (§ 691 ZPO), und
- er nicht aufgrund von Amts wegen zu beachtenden Gründen, wie z. B. fehlende Prozessvoraussetzungen, unzulässig ist.
Form und Inhalt des Mahnbescheids ergeben sich aus § 692 ZPO. Der Mahnbescheid wird mit der von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung wirksam (§ 693 ZPO). Der Antragsteller ist von der Zustellung zu unterrichten (§ 693 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung eines Mahnbescheids, durch die eine Frist gewahrt oder eine Verjährung unterbrochen werden soll, wirkt auf die Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids zurück, sofern sie demnächst erfolgt.
2.4 Widerspruch
Rz. 6
Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid ist der Widerspruch. Der Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nach Zustellung des Mahnbescheids schriftlich einzulegen, er kann sich auf den gesamten Beitragsanspruch beziehen oder auf einen Teil beschränken. Der Widerspruch kann, bis die Verfügung über den Vollstreckungsbescheid abgeschlossen ist und in den Geschäftsgang gegeben wurde (§ 694 ZPO), erhoben werden. Ein später erhobener Widerspruch ist verspätet und wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs ist rechtlich nicht möglich. Eine Rücknahme des Widerspruchs ist nach § 182a Abs. 1 Satz 3 nur bis zur Verfügung der Abgabe der Streitsache an das Sozialgericht möglich. § 182a Abs. 1 Satz 3 stellt eine Sonderregelung zu § 697 Abs. 4 ZPO dar und schließt die Anwendbarkeit des § 699 ZPO aus. Die Abgabe an das Sozialgericht ist verfügt, wenn der zuständige Rechtspfleger sein Namenszeichen unter die Abgabeverfügung gesetzt und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat. Falls der Antragsgegner die Beitragsansprüche erfüllt, kann nach Abschluss der Abgabeverfügung eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits nur durch die Klagerücknahme seitens des Antragstellers bewirkt werden. Der Antragsteller kann hi...