Rz. 10

Mit Abgabe des Rechtsstreits an das Sozialgericht – mit Abschluss der Abschlussverfügung – gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften des SGG (§ 182a Abs. 2 Satz 1). Die Bestimmungen der ZPO über das sich an das Mahnverfahren anschließende streitige Verfahren sind bis auf die in § 182a Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht anwendbar. Das Sozialgericht ist nicht an die Abgabe gebunden. Es prüft in eigener Zuständigkeit (§§ 696 Abs. 5 Satz 1, 692 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) die örtliche und sachliche Zuständigkeit und kann den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Gericht in bindender Weise verweisen (§ 98 SGG; § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG). Bei einer Entscheidung über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid bestimmt § 182a Abs. 2 Satz 2, dass die Vorschriften des § 700 Abs. 1 ZPO und § 343 ZPO entsprechend gelten. Ein unzulässiger Einspruch wird durch Urteil als unzulässig verworfen (§§ 700 Abs. 1, 341 ZPO). Wenn der Anspruch begründet ist, ist der Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten (§§ 700 Abs. 1, 343 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid darf nicht durch ein Urteil ersetzt werden. Das Sozialgericht muss sich in seinem Urteil auf den Vollstreckungsbescheid beziehen. Es hat den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten bzw. ihn aufzuheben, wenn die Entscheidung inhaltlich von der des Vollstreckungsbescheids abweicht.

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