Rz. 2

§ 190 Satz 1 sieht vor, dass eine fällige Pauschgebühr, die durch eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts entstanden ist, niedergeschlagen werden kann. Die Pauschgebühr darf bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht oder nicht in voller Höhe angefallen sein. Die Vorschrift knüpft an eine durch das Gericht veranlasste Unrichtigkeit an. Die Pauschgebühr muss durch einen groben Verfahrensfehler ohne Verschulden des Beteiligten entstanden sein, z. B. wenn

  • ein Beteiligter zu Unrecht in den Rechtsstreit einbezogen wird,
  • eine Entscheidung durch Urteil unter Nichtbeachtung einer außergerichtlichen Erledigung ergeht (Niederschlagung der halben Gebühr nach § 186).

Durch die Niederschlagung verzichtet der Träger der Gerichtshaltungskosten auf die Gebührenforderung. Die Gebührenforderung erlischt; die Gebührenforderung der übrigen Gebührenpflichtigen nach § 187 erhöht sich nicht.

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