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Nach § 190 Satz 2 kann von der Einziehung der Gebührenschuld wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Gerichtsleitung. Die Einziehung von Beträgen, bei denen die Kosten und/oder der Verwaltungsaufwand höher als der Ertrag sind, soll unterbleiben. Die Gebührenforderung bleibt bestehen.

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