Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG):
Der Gesetzgeber hat dem Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Voraussetzung für den Fahrkostenersatz ist grundsätzlich, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahrzunehmen (LSG Bayern, Beschluss v. 21.5.2014, L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (LSG Bayern, Beschluss v. 8.10.2013, L 15 SF 157/12 B).
Einem Beteiligten werden bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig wiederkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt (§ 5 Abs. 1 JVEG).
Bei der Benutzung des eigenen oder eines unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs wird einem Beteiligten zur Abgeltung der Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs pro Kilometer ein Betrag von 0,25 EUR zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkentgelte, erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG). Die erstattungsfähige Gesamtstrecke ist nicht begrenzt. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die Reiseroute auszuwählen, durch die die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt. Dies ist bei Kraftfahrzeugen regelmäßig bei der kürzesten Strecke der Fall. Die kürzeste Fahrtstrecke kann mit einem Routenprogramm ermittelt werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände, z. B. Umwege wegen Straßensperrungen, Unzumutbarkeit wegen deutlich erhöhten Zeitaufwandes im Vergleich zum Zeitaufwand bei einer längeren Strecke, berücksichtigt werden müssen (LSG Thüringen, Beschluss v. 29.11.2012, L 6 SF 1257/12 E m. w. N.; LSG Bayern, Beschlüsse v.22.10.2015, L 15 RF 24/15 und v. 15.5.2014, L 15 SF 118/14 zur Übernahme der Kosten für die schnellste Strecke m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.4.2009, L 6 SB 161/08). Reisen mehrere Berechtigte (Beteiligte, Begleitpersonen oder Zeugen) in einem Kraftfahrzeug an, soll die Fahrtkostenerstattung nur einmal gewährt werden. Einem Beteiligten, der gegen Entgelt ein fremdes Kraftfahrzeug, z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi benutzt, soll nach § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt werden, wobei der Ersatz auf maximal 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der von dem Berechtigten zu tragenden regelmäßigen baren Auslagen, die aus Anlass der Reise angefallen sind (z. B. Parkentgelte), beschränkt ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Höhere Fahrtkosten werden dann ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG; LSG Bayern, Beschlüsse v. 8.5.2014, L 15 SF 42/12, und v. 21.5.2014, L 15 SF 137/13 zur Übernahme von Taxikosten). Die objektive Notwendigkeit der Benutzung eines anderen als des selbst genutzten, eigenen Kraftfahrzeugs ist nachzuweisen. Falls der Beteiligte zwar zur eigenverantwortlichen Führung eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage war, jedoch zur Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, sind der Entschädigung die fiktiven Kosten für die Benutzung öffentlich regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der ersten Wagenklasse zugrunde zulegen (LSG Thüringen, Beschluss v. 13.5.2013, L 6 SF 295/13 E; LSG Bayern, Beschluss v. 14.12.2006, L 20 R 190/04 Ko). Ein Beteiligter ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, dass er von einem anderen Ort, als in der Ladung angeben, die Reise zum Termin antritt oder an einen anderen Ort zurückkehrt (§ 5 Abs. 5 JVEG). Die Anzeige sollte schriftlich erfolgen. Falls eine Anzeige nicht erfolgt, ist der Vergütungsanspruch beschränkt auf die Kosten der Reise von dem in der Ladung angegebenen Ort zum Termin und die Rückkehr zu diesem Ort (LSG Thüringen, Beschlüsse v. 23.3.2006, L 6 B 70/05 SF, v. 21.11.2008, L 6 SF 37/08, v. 28.11.2013, L 6 SF 1212/13 E und v. 12.4.2018, L 1 JVEG 480/16). Ein Beteiligter, dessen Erscheinen nachträglich für geboten erachtet wird, hat dem Gericht ebenfalls im Termin anzuzeigen, dass er von einem anderen Ort, als in der Ladung angeben, angereist ist.