Rz. 11
Einem Beteiligten können durch sein Verhalten entstandene Kosten des Staates und der übrigen Beteiligten auferlegt werden. Das Verhalten des Beteiligten muss ursächlich für Entstehung weiterer Kosten sein. Der Kostenbegriff ist nicht identisch mit dem des § 1 GKG. Kostengläubiger kann der Staat und ein anderer Beteiligter sein. § 192 ist eine Sonderregelung zu § 193 Abs. 4, § 184 Abs. 1 und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten.
Rz. 12
Kosten des Gerichts nach § 192 können sein:
- die Auslagenvergütung der Beteiligten nach § 191,
- die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige nach dem JVEG,
- die Kosten für eine Beweisaufnahme,
- die Kosten der ehrenamtlichen Richter,
- die Kosten für Vorbereitung, Erlass, Absetzung und Zustellung des Urteils,
- die allgemeinen Gerichtshaltungskosten.
Rz. 13
Kosten der Beteiligten können sein:
- die Auslagen für die Wahrnehmung eines Termins,
- die Kosten für einen Prozessbevollmächtigten,
- zu entrichtende Pauschgebühren, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs missbräuchlich gewesen ist oder sich die Pauschgebühr ohne das Verhalten des Beteiligten – Bestehen auf einer den Rechtszug beendenden streitigen Entscheidung – ermäßigt hätte (BSG, Beschluss v. 7.7.1965, 4 RJ 611/64; BSG, Urteil v. 27.4.1994, 10 RAr 10/93; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2013, L 22 R 317/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.9.2013, L 6 U 1529/13).
Die Kosten des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens können nicht auferlegt werden. Kosten, die nach § 192 erstattet werden, können nicht nach § 193 verlangt werden.
Rz. 14
Das Gericht darf einem Beteiligten die Verschuldenskosten nur einmal auferlegen. Als Mindesthöhe des verursachten Kostenbetrages ist nach § 192 Abs. 1 Satz 3 der Betrag der Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz anzusetzen. Die Auferlegung höherer Kosten steht im Ermessen des Gerichts (BT-Drs. 14/5943 S. 35). Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach einer Schätzung nach § 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO. Als Mindestbetrag für die erste Instanz wird ein Betrag von 225,00 EUR als angemessen angesehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 4.6.2009, L 2 KN 8/09 U, und v. 24.2.2014, L 19 AS 26/13, wonach 300,00 EUR nicht zu beanstanden sind). Die Kosten für ein Berufungsverfahren werden auf mindestens 500,00 EUR (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.6.2009, L 2 KN 281/08) bzw. 1.000,00 EUR geschätzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 29.4.2010, L 2 U 234/09, und v. 18.12.2013, L 29 AL 88/13; LSG Hamburg, Urteil v. 16.10.2012, L 3 R 130/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.10.2011, L 13 R 2150/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 7.11.2011, L 3 R 254/11, v. 24.2.2017, L 4 U 632/16, v. 28.6.2016, L 18 KN 89/15, und v. 4.2.2019, L 19 AS 1178/18; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile v. 14.7.2021, L 5 U 19/16, und v. 27.5.2015, L 5 U 68/12; LSG Thüringen, Urteil v. 30.1.2006, L 6 RA 383/04: durchschnittliche Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens von 1.000,00 EUR; LSG Hamburg, Urteile v. 28.6.2007, L 5 AL 43/06: Es sind ca. 100,00 EUR für eine Richterarbeitsstunde für die Abfassung des Urteils anzusetzen; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30.6.2021, L 5 U 90/14, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.5.2009, L 21 R 898/07: 1.000,00 EUR bis 1.400,00 EUR, und Urteil v. 29.2.2012, L 29 AS 1144/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.1.2014, L 2 AS 975/13; LSG Hamburg, Urteil v. 25.6.2013, L 3 U 29/10: 600,00 EUR bei Entscheidung durch Einzelrichter). Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beteiligten steht der Auferlegung von Verschuldenskosten nicht entgegen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.12.2010, L 19 AL 285/10 B ER).